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Eingliederungsvereinbarung, Weigerung Abschluss,SG Duisburg - S 7 AS 63/05
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Thema: Eingliederungsvereinbarung, Weigerung Abschluss,SG Duisburg - S 7 AS 63/05 (Gelesen 308 mal)
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Zwergnase
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Eingliederungsvereinbarung, Weigerung Abschluss,SG Duisburg - S 7 AS 63/05
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am:
26. Dezember 2006, 14:36:24 »
SG Duisburg - S 7 AS 63/05
Eingliederungsvereinbarung, Weigerung Abschluss, Verh?ltnism??igkeit, Verfassungsm??igkeit
1. Der Sanktionsgrund "Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung" begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 2 Abs. 1 GG gesch?tzten Vertragsautonomie (vgl. SG Berlin v. 31.08.05, S 37 AS 7807/05 ER).
2. Die Einrichtung einer Eingliederungsvereinbarung macht nur dann Sinn, wenn die Beteiligten dieser Vereinbarung gleicherma?en zumindest in einem gewissen Rahmen selbst dar?ber bestimmen k?nnen, ob bzw. mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung zustande oder nicht zustande kommen soll.
3. ? 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II steht unter dem Vorbehalt der Verh?ltnism??igkeit. Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren, dass einerseits der Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung durch eine Absenkung der Regelleistung gegen?ber dem Kl?ger sanktioniert und gleichzeitig die wesentliche mit der Eingliederungsvereinbarung beabsichtigte Folge, n?mlich die Teilnahme des Kl?gers an einer bestimmten Ma?nahme der Gemeinwohlarbeit, durch Verwaltungsakt festgelegt wird.
4. Den verfassungsrechtlichen Bedenken k?nnte dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG die Anforderungen an die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. ? 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II herabgesetzt werden.
Urteil
Der Bescheid vom 18.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte tr?gt die au?ergerichtlichen Kosten des Kl?gers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kl?ger wendet sich gegen die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in der Zeit von November 2005 bis Januar 2006.
Der Kl?ger wurde am 26.09.1951 geboren und ist verheiratet. Seine Ehefrau, mit der er in h?uslicher Gemeinschaft wohnt, ?bt eine Teilzeitbesch?ftigung bei der Firma Deutsche Woolworth GmbH & Co OHG aus. Der Kl?ger selbst absolvierte keine Berufsausbildung und war zuletzt von 1987 bis 1993 als Entroster besch?ftigt. Danach wurde er arbeitslos und bezog Leistungen von der Agentur f?r Arbeit (AA); zuletzt in Form von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 04.08.2004 beantragte er f?r sich und seine Ehefrau bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II). Daraufhin gew?hrte die Beklagte ab Januar 2005 laufend Leistungen; mit Bescheid vom 10.05.2005 f?r den Zeitraum von Juli bis Dezember 2005.
Im Juli 2005 ?bersandte sie dem Kl?ger eine Meldeaufforderung zum 03.08.2005. In diesem Termin wurden zwischen dem Sachbearbeiter der Beklagten und dem Kl?ger die Vermittlungsaussichten sowie die M?glichkeiten der Teilnahme an beruflichen Wiedereingliederungsma?nahmen besprochen. Dabei machte der Kl?ger deutlich, dass er m?glichst in eine Vollzeitstelle vermittelt werden wolle. Demgegen?ber hielt der Sachbearbeiter der Beklagten vor dem Hintergrund der bereits lang andauernden Arbeitslosigkeit des Kl?gers, der fehlenden Ausbildung und seines Alters die Zuweisung in eine Gemeinwohlarbeit ("Ein-Euro-Job") f?r die einzig m?gliche Alternative. Hierzu erkl?rte sich der Kl?ger jedoch nicht bereit. Zu den weiteren Einzelheiten des Gespr?chs am 03.08.2005 wird auf den Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom gleichen Tage (Bl. 5/6 der Verwaltungsakte) Bezug genommen. In einem weiteren Gespr?ch am 12.08.2005 wurden nochmal die verschiedenen M?glichkeiten sowie die unterschiedlichen Standpunkte des Sachbearbeiters der Beklagten und des Kl?gers diskutiert. In diesem Rahmen ?u?erte sich der Sachbearbeiter der Beklagten dahingehend, dass zun?chst versucht werden solle, eine gemeinsame L?sung durch den einvernehmlichen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) zu finden. In diesem Gespr?ch wurde der Kl?ger darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle seiner Weigerung durch Verwaltungsakt einer entsprechenden T?tigkeit zugewiesen werden k?nne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gespr?chs wird auf Bl. 13/14 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Nach einer erneuten Meldeaufforderung kam es dann zu einem weiteren Gespr?ch zwischen dem Kl?ger und dem Sachbearbeiter der Beklagten am 14.09.2005. In diesem Gespr?ch wurde dem Kl?ger die Teilnahme an einer Trainingsma?nahme oder an einer Gemeinwohlarbeit f?r die Dauer von sechs Monaten angeboten. Gleichzeitig legte man ihm eine vorformulierte EGV vor, in der sich die Beklagte verpflichtete, ihm ein Angebot zur Teilnahme an einer Gemeinwohlarbeit f?r die Dauer von sechs Monaten zu machen. Die weiteren Einzelheiten der Vereinbarung ergeben sich aus Bl. 22-25 der Verwaltungsvorg?nge der Beklagten. Die EGV unterzeichnete der Kl?ger in diesem Termin nicht. Daraufhin ?bersandte die Beklagte dem Kl?ger mit Schreiben vom gleichen Tage ein weiteres Exemplar der EGV gemeinsam mit einem Formular "Erkl?rung zur Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung nach ? 15 SGB II". In dem Anschreiben f?hrte die Beklagte aus, der Kl?ger habe sich in dem Termin am 14.09.2005 geweigert, die EGV abzuschlie?en. Ebenso habe er sich geweigert, den Vordruck "Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung nach ? 15 SGB II" zu unterschreiben. Beide Schriftst?cke w?rden ihm nunmehr mit der Aufforderung zugesandt, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Sollte er dazu weiterhin nicht bereit sein, gebe die Beklagte ihm die Gelegenheit, den ebenfalls beiligenden Vordruck zur Nichtunterzeichnung der EGV mit Angabe von Gr?nden zu unterschreiben. Beide Schriftst?cke seien bis zum 28.09.2005 zur?ckzusenden. Am Ende des Schreibens findet sich folgender Absatz: "Besonders weise ich auf ? 31 Abs 1 Nr 1a Sozialgesetzbuch II (SGB II) hin, der die Absenkung des Arbeitslosengeldes II vorsieht, wenn der erwerbsf?hige Hilfebed?rftige sich trotz Belehrung ?ber die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschlie?en". Zus?tzlich enth?lt das Formular zur Nichtunterzeichnung der EGV folgenden Passus: "Auf m?gliche Rechtsfolgen nach ? 31 Abs 1 Nr 1a Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde ich hingewiesen". Darauf folgt grau unterlegt der Gesetzestext mit einem Abdruck des Wortlautes des ? 31 Abs 1 Nr 1a sowie Abs 3 SGB II. Die Unterlagen sandte der Kl?ger mit Schreiben vom 25.09.2005 ohne Unterschrift zur?ck. In dem Anschreiben f?hrte er aus, er sei grunds?tzlich bereit, eine Arbeit in Teilzeit, Minijob und Vollzeit anzunehmen. Er bem?he sich auch darum durch Bewerbungen und Anrufe. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass die Ma?nahme "Ein-Euro-Job" nicht zu einer dauerhaften Arbeit f?hre. Es sei denn mit einer Garantie des Beklagten sowie des Anbieters. Ferner bat er um die ?bersendung von Jobangeboten. Unter dem 18.10.2005 erteilte die Beklagte dann zwei Bescheide. In dem einen wies sie den Kl?ger gest?tzt auf ? 15 Abs 1 SGB II f?r den Zeitraum vom 02.11.2005 bis 31.03.2006 einer konkreten Ma?nahme der Gemeinwohlarbeit zu. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage k?rzte sie den dem Kl?ger zustehenden Anteil an der Regelleistung des Alg II f?r die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 gem?? ? 31 SGB II um 30 % bzw. 93,00 EUR. Zur Begr?ndung machte sie geltend, der Kl?ger habe sich am 14.09.2005 trotz Belehrung ?ber die Rechtsfolgen geweigert, eine ihm angebotene EGV abzuschlie?en. Sein Verhalten habe er damit erkl?rt, es sei allgemein bekannt, dass Gemeinwohlarbeit nicht zu einem dauerhaften Arbeitsplatz f?hre. Diese Gr?nde k?nnten bei Abw?gung der pers?nlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig im Sinne des ? 31 Abs 1 S 2 SGB II anerkannt werden.
In einem weiteren Schreiben vom 18.10.2005 lud die Beklagte den Kl?ger zur Teilnahme an der durch Bescheid auferlegten Ma?nahme ein. Dieser nahm in der Folgezeit w?hrend des gesamten Zeitraumes ohne Beanstandungen an der Ma?nahme teil. Gegen den Absenkungsbescheid legte der Kl?ger Widerspruch ein. Zur Begr?ndung f?hrte er aus, er habe sich nicht geweigert, eine EGV abzuschlie?en. Ein Vertragsabschluss setze Verhandlungen voraus. Diese seien aber erst am 14.09.2005 begonnen worden. Keinesfalls h?tte das Thema schon abgeschlossen werden d?rfen. Die Beklagte h?tte auf das Vorbringen des Kl?gers vielmehr reagieren m?ssen. Zudem habe der Absenkungsbescheid aus formalen Gr?nden nicht erlassen werden d?rfen, weil die Rechtsfolgenbelehrung nicht korrekt erteilt worden sei. Insbesondere sei er ?ber den genauen Zeitraum und die konkreten Folgen der Absenkung nicht informiert worden. Schlie?lich sei die Absenkung auf der Grundlage der Regelungen des ? 31 Abs 1 Nr 1a SGB II aber auch nicht verh?ltnism??ig und damit rechtswidrig. Sanktioniert werde die "Weigerung" des Kl?gers zum Abschluss einer EGV. Die Sanktion habe damit Zwangsgeldcharakter. Gleichzeitig sei der Abschluss der EGV zul?ssigerweise durch den Erlass eines Verwaltungsaktes nach ? 15 Abs 1 S 6 SGB II ersetzt worden. Vor diesem Hintergrund stelle sich aber die Frage nach dem Sinn der Sanktion nach ? 31 Abs 1 Nr 1a SGB II. Denn durch den Ersatz des Abschlusses der EGV mittels Heranziehungsverwaltungsakt habe die Beklagte bereits alles erreicht, was sie mit der EGV habe erreichen wollen. Deswegen sei die Sanktion nicht mehr geeignet, das Ziel - den Abschluss einer EGV - zu erreichen. Die Verh?ngung der Sankion sei gegen?ber dem von der Beklagten gew?hlten Weg des Heranziehungsverwaltungsaktes das weniger milde Mittel und deswegen nicht mehr verh?ltnism??ig im engeren Sinne. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf den genauen Ablauf der Gespr?che zwischen dem Kl?ger und der Beklagten sowie unter Hinweis darauf, dass die Rechtsfolgenbelehrung nach den Aktenvermerken des zust?ndigen Mitarbeiters sowie den aktenkundigen Unterlagen mehrfach korrekt erfolgt sei, zur?ck.
Auf einen Fortzahlungsantrag des Kl?gers vom 14.11.2005 erging dann unter dem 29.11.2005 ein Bescheid, mit dem die Beklagte dem Kl?ger und seiner Ehefrau Leistungen f?r den Zeitraum von Januar bis Juni 2006 in H?he von 692,49 EUR zuerkannte. In diesem Leistungsbetrag wurde die in dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Absenkung des Anteils des Kl?gers an der Regelleistung rechnerisch nicht ber?cksicht. Ferner erging unter dem 29.11.2005 ein Korrekturbescheid im Hinblick auf eine ?nderung des Einkommens der Ehefrau des Kl?gers f?r den Monat Dezember 2005, in dem die Absenkung der Regelleistung f?r den Kl?ger ebenfalls rechnerisch nicht ber?cksichtigt wurde. Das gleiche gilt f?r einen weiteren ?nderungsbescheid betreffend die Leistungen f?r den Monat Dezember 2005 vom 11.08.2006. Tats?chlich erhielt der Kl?ger in der Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 monatlich 93,00 EUR weniger, als in den f?r diese Zeitr?ume ergangenen vorgenannten Leistungsbescheiden festgelegt worden war.
Am 08.12.2005 hat der Kl?ger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Erg?nzend macht er geltend, eine Weigerung zum Abschluss der EGV im Sinne des ? 31 Abs 1 Nr 1a SGB II k?nne schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Geschehensablauf komplex gewesen sei und er unterschiedliche Hinweise erhalten habe. Er habe daher nicht wissen k?nnen, wozu er sich habe konkret ?u?ern sollen. Zudem habe die EGV ohnehin nur als Zwischenschritt zur eigentlichen Verpflichtung, n?mlich der Teilnahme an der Gemeinwohlarbeit dienen sollen. Von daher habe als milderes Mittel die M?glichkeit bestanden, die Nichtteilnahme an dieser Ma?nahme zu sanktionieren. Ferner vertritt er unter Hinweis auf einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31.08.2005 (Az.: S 37 AS 7807/05 ER) die Auffassung, dass der Sanktionsgrund des "Nichtabschlusses einer EGV" verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Eine Sanktionierung komme daher nur dann in Betracht, wenn der Leistungstr?ger nachweise, dass die Festsetzung der Eingliederungsbem?hungen durch Verwaltungsakt die Arbeitsmarktintegration erheblich erschwere.
Der Kl?ger beantragt,
den Bescheid vom 18.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begr?ndung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausf?hrungen in dem Widerspruchsbescheid. Nach ihrer Auffassung war die Verhandlungsphase betreffend den Abschluss der EGV im Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides eindeutig abgeschlossen. Sie habe nach Ma?gabe der ?? 15 und 16 SGB II von dem gesetzlichen Instrumentarium Gebrauch gemacht. Die Sanktionierung sei zu Recht erfolgt, weil die Tatbestandsvoraussetzungn des ? 31 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB II vorgelegen h?tten und eine vollst?ndige Belehrung ?ber die Rechtsfolgen stattgefunden habe.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im ?brigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der m?ndlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgr?nde:
Die zul?ssige Klage ist begr?ndet.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kl?ger nicht schon deswegen zumindest f?r die Monate Dezemberr 2005 und Januar 2006 einen Anspruch auf ungek?rzte Leistungen hat, weil die Beklagte noch nach Erlass des hier angefochtenen Sanktionsbescheides Leistungsbescheide gegen?ber dem Kl?ger erlassen hat, die die Sanktion rechnerisch nicht erfassen und damit letztlich eine nachtr?gliche Regelung dahingehend enthalten, dass dem Kl?ger wiederum ungek?rzte Leistungen zustehen.
Denn der Bescheid vom 18.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 ist rechtswidrig und der Kl?ger deswegen beschwert im Sinne von ? 54 Abs 2 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), sodass die Bescheide aufzuheben sind.
Die Voraussetzungen f?r eine Sanktion auf der Grundlage des ? 31 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB II liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Zwar stellt das Verhalten des Kl?gers aus Sicht der Kammer auf der Grundlage der insoweit unstreitigen Umst?nde des Falles eine "Weigerung" zum Abschluss einer EGV dar. Denn dem Kl?ger h?tte sp?testens auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 14.09.2005 und der dort unter Fristsetzung aufgezeigten Alternativen klar sein m?ssen, dass die Beklagte hierdurch nunmehr eine abschlie?ende Entscheidung dar?ber herbeif?hren wollte, ob der Kl?ger nunmehr bereit sei, die EGV in der angebotenen Form abzuschlie?en oder nicht. Dies ergibt sich allein schon aus der gleichzeitigen ?bersendung der Erkl?rung zur Nichtunterzeichnung der EGV nach ? 15 SGB II.
Gleichwohl hat die Beklagte die umstrittene Sanktion zu Unrecht verh?ngt.
Zun?chst spricht einiges f?r die Behauptung des Kl?gers, dass eine ordnungsgem??e Belehrung ?ber die Folgen f?r den Fall einer Weigerung des Abschlusses der EGV nicht erfolgt ist. Denn nach ? 31 Abs 6 S 4 SGB II muss ein Betroffener unter anderem auch dar?ber belehrt werden, dass die Absenkung mit Wirkung des Kalendermonats eintritt, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt. Ferner muss der Hinweis enthalten sein, dass die Absenkung drei Monate dauert und w?hrend der Absenkung kein Anspruch auf erg?nzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII besteht. Eine diesbez?gliche Belehrung l?sst sich den aktenkundigen Unterlagen insbesondere der Erkl?rung zur Nichtunterzeichnung der EGV nicht entnehmen, da diese lediglich Passagen des Gesetzestextes ohne die Vorschrift des ? 31 Abs 6 SGB II zitiert. Ob den mehrfachen Hinweisen des Sachbearbeiters der Beklagten in den Aktenvermerken, der Kl?ger sei ?ber die Rechtsfolgen ausf?hrlich belehrt worden, entnommen werden kann, dass dies auch eine Belehrung entsprechend der Vorschrift des ? 31 Abs 6 SGB II enthielt, erscheint zweifelhaft, weil dies von dem Kl?ger bestritten wird. Vor diesem Hintergrund w?re zur abschlie?enden Kl?rung ggf. eine zeugenschaftliche Vernehmung des Sachbearbeiters der Beklagten, Herrn D., erforderlich gewesen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2006, Az.: L 20 B 49/06 AS-ER).
Hiervon hat die Kammer jedoch abgesehen, weil bereits aus Rechtsgr?nden die Sanktionsentscheidung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht auf ? 31 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB II gest?tzt werden konnte. Denn die Kammer teilt die in der Literatur (vgl. insbesondere Berlit in: LPK -SGB II 1. Auflage 2005 ? 31 Rd.Ziffer 14, 22 ff; Hauck/Haines-Valgolio ? 31 Rd.-Ziffer 11; O?Sullivan, SGb ?05, 369 ff. (373 f.)) und Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31.08.2005, Az.: S 37 AS 7807/05 ER) vertretene Auffassung, dass der Sanktionsgrund des "Nichtabschlusses einer EGV" verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlich gesch?tzten Vertragsautonomie (Artikel 2 Abs 1 des Grundgesetzes - GG -) begegnet. Eine befriedigende rechtssystematische Einordnung des Instituts der EGV ist aus Sicht der Kammer bisher noch nicht gelungen (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II 1. Aufl. 2005, ? 15 Rz. 2/3). Unabh?ngig davon, d. h. der Frage, ob es sich insoweit um einen "echten" ?ffentlich-rechtlichen Vertrag oder ein Institut eigener Art mit eigenen Grunds?tzen handelt, macht die Einrichtung nur dann Sinn, wenn die Beteiligten dieser Vereinbarung gleicherma?en zumindest in einem gewissen Rahmen selbst dar?ber bestimmen k?nnen, ob bzw. mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung zustande oder nicht zustande kommen soll. Dies bringt es nach Auffassung der Kammer zwingend mit sich, dass insbesondere den betroffenen Leistungsberechtigten das Recht einger?umt werden muss, auch wegen bestimmten Inhalten eine EGV nicht abzuschlie?en und zwar gerade in solchen F?llen, in denen die Leistungstr?ger ohnehin aufgrund der Vorschriften der ? 15 Abs 1 S 6 SGB II die M?glichkeit haben, die von ihnen f?r sinnvoll und erforderlich gehaltenen Ma?nahmen durchzusetzen.
Die verfassungrechtlichen Bedenken f?hren nicht dazu, dass das Gericht das Verfahren aussetzen und nach Art. 100 Abs 1 GG dem Bundesverfassungericht zur Beurteilung ?ber die Verfassungsm??igkeit der Vorschrift des ? 31 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB II vorlegen m?sste. Denn die Vorschrift kann verfassungskonform einschr?nkend dahingehend ausgelegt werden, dass f?r eine solche Sanktion nur dann Raum ist, wenn der Leistungstr?ger den Nachweis f?hrt, dass die alternative M?glichkeit, die Erwerbsobliegenheit mittels Verwaltungsakt festzulegen, zur Erf?llung des F?rderungszweckes unzureichend ist (vgl. SG Berlin a.a.O.). Die Sanktionsm?glichkeit nach ? 31 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB II steht damit unter dem Vorbehalt der Verh?ltnism??igkeit. Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren, dass einerseits der Nichtabschluss der EGV durch eine Absenkung der Regelleistung gegen?ber dem Kl?ger sanktioniert und gleichzeitig die wesentliche mit der EGV beabsichtigte Folge n?mlich die Teilnahme des Kl?gers an einer bestimmten Ma?nahme der Gemeinwohlarbeit durch Verwaltungsakt festgelegt wird. Hier w?re ?bereinstimmend mit der von dem Kl?ger vertretenen Auffassung ein abgestuftes Vorgehen in Form der vorrangigenen Ersetzung der EGV durch einen Verwaltungsakt, d.h. die Anwendung des milderen Mittels, angezeigt gewesen.
Schlie?lich k?nnte den genannten verfassungsrechtlichen Bedenken auch dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf die Regelung des Art 2 Abs 1 GG die Anforderungen an die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von ? 31 Abs 1 S 2 SGB II hinsichtlich der Sanktion nach ? 31 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB II herabgesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund war die Sanktionsentscheidung der Beklagten, selbst wenn man von einer ordnungsgem??en Rechtsfolgenbelehrung ausgehen w?rde, trotz des Vorliegens der wortlautgem??en Voraussetzungen des ? 31 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB II rechtswidrig. Sie war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf ? 193 SGG.
Die Kammer hat die Berufung im Hinblick auf die Regelung des ? 144 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen, weil die hier f?r entscheidend gehaltene Rechtsfrage verfassungrechtliche Relevanz hat und noch nicht als abschlie?end gekl?rt angesehen werden kann.
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