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Eingliederungsvereinbarung, Weigerung zum Abschluss- SG Lüneburg - S 25 AS 1203/
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Thema: Eingliederungsvereinbarung, Weigerung zum Abschluss- SG Lüneburg - S 25 AS 1203/ (Gelesen 231 mal)
Ruediger
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Beiträge: 2406
Geschlecht:
Eingliederungsvereinbarung, Weigerung zum Abschluss- SG Lüneburg - S 25 AS 1203/
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am:
23. September 2007, 10:40:36 »
Eingliederungsvereinbarung, Weigerung zum Abschluss- SG Lüneburg - S 25 AS 1203/07 vom 18.09.2007
Die in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II enthaltene Sanktionsregelung muss im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin verstanden werden, dass sie nur eingreifen kann, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt wird. Macht daher ein Sozialleistungsträger nach dem SGB II von der Möglichkeit Gebrauch, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt festzulegen, darf eine Sanktionsregelung gemäß Â§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II nicht getroffen werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2007 - L 8 AS 605/06 ER -, dem sich die Kammer uneingeschränkt anschließt).
Urteil:
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A.,
Antragsteller, xxxxxxxxxxx
gegen
ARGE für Arbeit und Grundsicherung für den Landkreis Lüneburg,
Horst-Nickel-Str. 4, 21337 Lüneburg,
Antragsgegnerin,
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 18. September 2007
durch den Richter B. - Vorsitzender -
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. August 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08. August 2007 (Sanktionsbescheid) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende des Antragstellers für die Zeit von September 2007 bis November 2007 im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) monatlich um 30 Prozent der Regelleistung gekürzt wurden, weil sich der Antragsteller geweigert hatte, eine ihm unterbreitete Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß Â§ 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 08. August 2007 hat gemäß Â§ 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht im Ermessen des Gerichts. Dabei sind einerseits das Interesse der Verwaltung an der – sofortigen – Vollziehung der getroffenen Entscheidung und andererseits das Interesse der Antragsteller an der ungekürzten Auszahlung des Arbeitslosengeldes II gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist auf die Erfolgsaussicht des zugrunde liegenden Widerspruchs/der Klage und auf Billigkeitsgesichtspunkte abzustellen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rn 12, 12 c). Nach der hiernach vorzunehmenden Interessensabwägung war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil sich die angefochtene Entscheidung – nämlich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 08. August 2007 (Sanktionsbescheid) voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.
Die Sanktionsentscheidung im Bescheid vom 08. August 2007 verstößt insbesondere gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Bescheid ist aus diesem Grund rechtswidrig und wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sein.
Die Sanktion knüpft an § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II an (Weigerung des Hilfebedürftigen eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen). Bei der Auferlegung der Sanktionen hat die Antragsgegnerin indes nicht bedacht, dass die fragliche Eingliederungsvereinbarung gemäß Â§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II durch Verwaltungsakt festgelegt wurde – den Bescheid vom 31. Juli 2007. Damit ist die Eingliederungsvereinbarung den Wünschen der Antragsgegnerin gemäß zustande gekommen. Es gibt daher keinen triftigen rechtlichen Grund mehr, den Antragsteller mit der Sanktion des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II zu belasten. Die Sanktionierung des Nichtabschlusses einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung greift in die Vertragsabschlussfreiheit des Hilfebedürftigen ein (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung SGB XII/ SGB II, 3. Auflage 2005, § 31 SGB II Rdnr 4; Berlit, Das neue Sanktionensystem, ZFSH/ SGB 2006, Seite 11, 15). Damit ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berührt, wodurch auch Vertragsfreiheit garantiert wird. Durch die Sanktionsregelung in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II wird hoheitlich in die Vertragsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff muss sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Diese Prüfung führt bei der vorliegenden Fallgestaltung zur Unverhältnismäßigkeit des in der gesetzlichen Regelung enthaltenen Eingriffs, welchen die Antragsgegnerin durch Verwaltungsakt – den Sanktionsbescheid vom 08. August 2007 – umgesetzt hat. Jedes staatliche Handeln steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede Rechtsordnung muss übermäßige, nicht durch wichtigere Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ergibt sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 77, S. 308, 334, 104, S. 337, 347 ff; Sommermann in von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum GG, 5. Auflage 2005, Art. 20 Rdnr 308f; Jarass in Jarass/ Pieroth, Kommentar zum GG, 9. Auflage 2007, Art 20 Rdnr 80 – jeweils m. w. N.). Die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen aus drei Teilgeboten, an denen sich die staatliche Maßnahme messen lassen muss, und zwar der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sowie einer vorgeschalteten Prüfung des legitimen Zwecks der Maßnahme (vgl. Sommermann, aaO, Rdnrn 312ff; Jarass, aaO, Rdnrn 83ff). Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird gefordert, damit der Hilfebedürftige im Rahmen seiner Möglichkeiten und des Zumutbaren aktiv an der Überwindung seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt und durch Zusammenarbeit mit dem Sozialleistungsträger eine möglichst sinnvolle und passgenaue Hilfegewährung erreicht wird. Ein derartiger Zweck ist mit der Rechtsordnung ohne weiteres vereinbar, so dass ein legitimer Zweck zu bejahen ist. Entsprechendes kann für das Gebot der Geeignetheit festgestellt werden, auch im Hinblick darauf, dass die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsbewehrt ist. Denn mit Hilfe dieser Regelung kann der gewünschte Erfolg gefördert werden. Im Hinblick auf die drohende Sanktion bei Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung werden zahlreiche Hilfebedürftige in versuchter Zusammenarbeit mit dem Sozialleistungsträger dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zustimmen, wodurch dem Ziel einer sinnvollen Hilfegewährung und Beseitigung der Arbeitslosigkeit näher gekommen werden kann. Die Verhängung einer Sanktion bei Festlegung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt gemäß Â§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II verstößt gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Danach darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung des Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, welche das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung scheiterte hier, weil der Antragsteller – gleich aus welchen Gründen – mit verschiedenen Regelungen der ihm angebotenen Eingliederungsvereinbarung nicht einverstanden war bzw. diese – nach seinem Vortrag – sogar erfüllte. Durch die Umsetzung der nicht übereinstimmend zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung hat die Antragsgegnerin indes das Ziel erreicht, welches zunächst durch Vertragsschluss nicht gelang. Warum bei einer derartigen Fallgestaltung noch eine Sanktion verhängt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies liefe allein darauf hinaus, den Hilfebedürftigen für sein Verhalten zu bestrafen und zu disziplinieren. Dafür gibt es keine ausreichenden Gründe. Denn der Sozialleistungsträger hat sein Ziel – Inkraftsetzen einer Eingliederungsvereinbarung – durch ein anderes Mittel als Vertragsschluss erreicht, nämlich durch Inkraftsetzen der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass eine vertraglich zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung dem Sozialleistungsträger andere und bessere Möglichkeiten böte, die mit ihr verbundenen Ziele zu verwirklichen. Denn die durch Verwaltungsakt zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung wirkt ebenso wie die durch Vertragsschluss zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung.
Die in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II enthaltene Sanktionsregelung muss im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung mithin dahin verstanden werden, dass sie nur eingreifen kann, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt wird. Macht daher ein Sozialleistungsträger nach dem SGB II von der Möglichkeit Gebrauch, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt festzulegen, darf eine Sanktionsregelung gemäß Â§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II nicht getroffen werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2007 - L 8 AS 605/06 ER -, dem sich die Kammer uneingeschränkt anschließt).
Folglich ist der Bescheid vom 08. August 2007 rechtswidrig. Die darin enthaltene dreimonatige Sanktion – Kürzung um 30 Prozent der Regelleistung – durfte nicht ausgesprochen werden. Vielmehr hat der Antragsteller Anspruch auf Zahlung der monatlich ungekürzten Regelleistung, die in Ausführung dieses Beschlusses umgehend zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.
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