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Rechtsfolge_Hausbesuch
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Autor
Thema: Rechtsfolge_Hausbesuch (Gelesen 772 mal)
Ruediger
Webmaster
Administrator
Beiträge: 2406
Geschlecht:
Rechtsfolge_Hausbesuch
«
am:
14. Oktober 2007, 11:53:20 »
Rechtsfolge_Hausbesuch
Ihre Rechtsfolgebelehrung
gem. § 13 GG (Grundgesetz)
Liebes Organ einer beabsichtigten Hausdurchsuchung,
die von Ihnen in Erwägung gezogene Hausdurchsuchung kann heute leider nicht
durchgeführt werden, da ich mich auf Artikel 13 GG berufe. Damit Sie jetzt nicht so
rumstehen und nachdenken müssen, können Sie der nachfolgenden Rechtsfolgenbelehrung
ihre Rechtskenntnisse auffrischen:
-Dienstanweisung bei Hausbesuchen Ihres Arbeitgebers, der Agentur für Arbeit
Anhang II: (können Sie auch Ihren mitgebrachten Papieren entnehmen!)
Musterprotokoll zur Durchführung eines Hausbesuches
“Der Zutritt wurde nicht gestattet. Der Betroffene wurde über die möglichen Folgen, fehlender
Mitwirkung gemäß Â§Â§ 60 ff SGB I hingewiesen.
Er ist nicht verpflichtet den Zutritt zur
Wohnung zu gestatten
. Dies kann unter Umständen aber zu einer Leistungsversagung
führen, (ist nicht so sicher, wie Sie gleich lesen können!) wenn der Sachverhalt nicht
abschließend ermittelt werden kann.†(Quelle:
https://www.datenschutzzentrum.de/
sozialdatenschutz/anhang2.rtf)
-Weiterer Auszug aus einer PDF-Dienstanweisung der Agentur für Arbeit:
Rechtsgrundlagen (S.5)
(6.7) Zutrittsverweigerungsrecht
(3) Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz hat der
Betroffene
das Recht, dem Außendienstmitarbeiter
(< das sind Sie!)
den Zutritt zu
seiner Wohnung zu verweigern;
über dieses Recht und die Folgen der Verweigerung ist er
zu belehren. (Tue ich hiermit, sie wissen damit also Bescheid.)
(6,8) Keine Versagung nach § 66 SGB I
Wegen der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als solcher ist
es nicht möglich, einen
Leistungsanspruch nach § 66 SGB I zu versagen
, da für Hausbesuche keine
Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 60 SGB I besteht (< Da sehen Sie's, geht nicht so
einfach!). Es ist allenfalls möglich, die beantragte Leistung abzulehnen, wenn der
Sachverhalt nicht anders aufgeklärt werden kann. (Bin mir sicher, dass es auch anders
geht. Zu einer schriftlichen Stellungnahme bin im Verdachtsfalle gerne bereit.
Laden Sie mich dazu vor.) (Quelle:
www.arbeitsagentur.de/.../Publikation/
pdf/Gesetzestext
-6-SGB-II-Traeger-Grundsicherung.pdf)
-Artikel 13 GG (Grundgesetz)
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (Auch meine!)
(2) Durchsuchungen dürfen - bei Gefahr im Verzuge - auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe (Senden Sie mir dazu eine
beglaubigte Kopie Ihes
Dienstausweise
s zu) angeordnet und
nur in der dort vorgeschriebenen Form
durchgeführt (siehe oben!) werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den
Verdacht
(Welchen bestimmten konkreten
Verdacht haben Sie gegen mich? Bitte schriftlich bei mir einreichen! Post bitte in Briefkasten
unten links werfen!) , daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere
Straftat (Welche?) begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher
Anordnung (Richterliche Anordnung bitte ebenfalls per Post zusenden bzw. in den
Briefkasten werfen!) ...wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Maßnahme ist zu befristen.
(Warten hat also keinen Zweck
)...(Quelle:
http://dejure.org
)
Da Sie hier heute nichts zu suchen haben,
wünsche ich Ihnen einen restlichen schönen guten Tag
der Bewohner
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