Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel müssen Hartz-IV-Empfänger ihre Kontoauszüge nach Aufforderung grundsätzlich offen legen, um Arbeitslosengeld (ALG) II zu erhalten.
Dies hat das Bundessozialgericht am Freitag in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Vorlegen der Kontoauszüge bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) gehöre zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitslosen, urteilte der 14. Senat.
Der Arbeitslose habe jedoch die Möglichkeit, sensible Daten darauf zu schwärzen. Dies seien beispielsweise Hinweise auf Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeiten, sexuelle Neigungen oder religiöse Anschauungen, hieß es weiter.
Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitsloser von der Arbeitsgemeinschaft München ALG II erhalten. Nachdem er für Februar 2006 einen Folgeantrag gestellt hatte, forderte die Arge ihn auf, die Kontoauszüge der letzten drei Monate, die Lohnsteuerkarte sowie eine Kontenübersicht offen zu legen. Andernfalls müsse sein ALG II wegen seiner fehlenden Mitwirkungspflicht vollständig gestrichen werden.
Der Arbeitslose weigerte sich dennoch und führte an, dass sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geändert hätten. Mit der Vorlage der Kontoauszüge werde sein Sozialdatenschutz verletzt. Die Arge müsse nicht wissen, ob er beispielsweise Gewerkschaftsbeiträge zahle. Außerdem sei das Verlangen der Arge unverhältnismäßig.
Datenschutz wird nicht verletzt
Die Arge München führte an, dass sie bei allen Folgeanträgen von den Arbeitslosen Kontoauszüge verlange. So solle überprüft werden, ob der Hilfebedürftige Zuwendungen von Dritten erhalten hat oder regelmäßig bekommt. Missbrauchsfälle könnten so leichter erkannt werden. Die Forderung nach dem Vorlegen der Kontoauszüge sei angemessen. Denn die Behörde sei verpflichtet, öffentliche Gelder sachgemäß und sparsam einzusetzen. Auf anderem Wege könne die Arge die benötigten Informationen nicht erhalten.
Weiterlesen unter:
http://www.focus.de/politik/deutschland/hartz-iv-empfaenger-muessen-kontoauszuege-offenlegen_aid_334439.html