Herbert Masslau: Das Ende der Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II)
Nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs 1 SGB II sind es zwei grundsätzlich gleichwertige Wege, einerseits der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sowie andererseits der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.“ [BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 13/09 R, Rdnr. 15]
Mit seiner Entscheidung zum Thema Eingliederungsvereinbarung (EV) hat das Bundessozialgericht (BSG) deren Ende eingeläutet. In Zukunft wird es kaum noch einen Sozialleistungsträger geben, der sich der zusätzlichen Mühe einer solchen Vereinbarung unterzieht, wenn er doch dasselbe Ziel durch einen vom Schreibtisch erlassenen Verwaltungsakt (VA) erreichen kann.
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