Autor Thema: Die Untätigkeitsklage  (Gelesen 309 mal)

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02. April 2010, 19:08:31
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Die Untätigkeitsklage

Wer in der Sozialberatung tätig ist, hört immer wieder von Anträgen,
die schon seit Monaten trotz Nachfragens und Hinweis auf die Bedürftigkeit nicht
beschieden wurden, von Widersprüchen, die trotz mehrmaligen Nachhakens auch nach einem
Jahr noch nicht beschieden sind.

Wenn die Betroffenen sich dann
mehr oder weniger verzweifelt nach vielen Monaten an Dritte um Rat
wenden, stehen Sieger und Verlierer meistens eindeutig fest: Sieger
sind die Behörden, die nicht gezahlt haben für Zeiten des Anspruchs,
Verlierer sind die betroffenen bedürftigen Menschen, die ihren Anspruch
nicht nur rückwirkend oft nicht mehr geltend machen können, sondern
sich auch bei Anderen verschuldet haben, weil sie sich das zur
Bedarfsdeckung notwendige Geld in Unkenntnis der brutalen rechtlichen
Regelungen geliehen haben.

Aber das muß nicht so sein. Auch im Falle behördlicher Untätigkeit gibt es Rechtsansprüche.

Die
seit dem 1. Januar 2005 geltende neue Rechtslage, wie sie sich in der
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe, der Einführung des
Arbeitslosengeldes II und der Neugestaltung der Sozialhilfe darstellt,
machte es notwendig, den vorliegenden Artikel entsprechend zu
überarbeiten. Dabei wurde die Reihenfolge, erst
Verwaltungsgerichtsverfahren, dann Sozialgerichtsverfahren, der
Einfachheit halber beibehalten, auch wenn mit der Zuordnung der neuen
Sozialhilfe zum sozialgerichtlichen Verfahren sich der Schwerpunkt weg
von der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin zum Sozialgerichtsgesetz
(SGG) verlagert hat.

Der verwaltungsgerichtliche Teil ist
gleichwohl für Personen, die Arbeitslosengeld II (SGB II) oder
Sozialhilfe (SGB XII) beziehen, hinsichtlich etwaiger Verfahren im
Rahmen etwa der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII:
Kostenübernahme Kita-Beiträge) dennoch durchaus von Belang;
insbesondere auch für sogenannte Mischhaushalte (z.B.
anspruchsberechtigte Familienmitglieder nach SGB II in
Haushaltsgemeinschaft mit BAfÖG-Leistungen beziehenden
Familienmitgliedern).

In die Überarbeitete Fassung sind die
entsprechenden Regelungen, soweit hier von Interesse, eingearbeitet,
wie sie sich anhand der nachfolgend genannten Rechtsnormen ergeben:

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I, 2003, Nr. 66, S. 2954 ff.]

Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 [BGBl. I, 2003, Nr. 67, S. 3022 ff.]

 
Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 [BGBl. I,
2004, Nr. 41, S. 2014 ff.]

 Siebtes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7.SGG und G) vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I, 2004, Nr. 66, S. 3302 ff.]



Allgemeines

Für
gewöhnlich muss vor Erhebung einer Klage vor den Verwaltungsgerichten,
zu denen die Sozialgerichtsbarkeit als spezielle
Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört, ein Vorverfahren mit Widerspruch und
Widerspruchsbescheid durchlaufen werden.

Diese Regelung, die
eigentlich der Verwaltung die Gelegenheit geben soll, eigene
Entscheidungen zu korrigieren, um damit die Gerichte zu entlasten, wird
schon immer von der staatlichen Verwaltung dazu benutzt, die
betroffenen Bürgerinnen und Bürger im Verfahren hängen zu lassen. Dies
verstieße ohne gesetzliche Gegenmaßnahme gegen den grundgesetzlich
garantierten Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 19 Abs. 4 GG).
Und darum hat der Gesetzgeber sowohl in der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsordnung=VwGO) als auch
in der speziellen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Sozialgerichtsgesetz=SGG)
in den Paragraphen 75 VwGO und 88 SGG die Möglichkeit der
Klageerhebung v o r Abschluss des sonst verbindlichen Vorverfahrens
vorgesehen.

Vor den Verwaltungsgerichten und vor den Sozialgerichten ist die hier maßgebliche erste Instanz ohne Anwaltszwang.

Hinsichtlich
Jugendhilfe (SGB VIII) und BAföG werden gemä0 § 188 VwGO [gilt nicht
für Wohngeld] und hinsichtlich aller Leistungsempfängerinnen und
-empfänger, also auch derjenigen des Arbeitslosengeldes I (SGB III),
Arbeitslosengeldes II (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), gemäß §
183 SGG keine Gerichtskosten erhoben [bei Letzterem gibt es
Bestrebungen, die Gerichtskostenfreiheit noch in 2005 aufzuheben]. Die
Behörden vertreten sich, sofern kein komplizierter Fall vorliegt, in
der Regel selber, so dass auch hier nicht mit Kosten für den Gegenanwalt
gerechnet werden muss.

Formal-juristische Finessen sollen und
können in diesem Artikel nicht behandelt werden. Diese Abhandlung soll
vielmehr eine erste Handreichung sein.



Untätigkeit im Verwaltungsgerichtsverfahren

§ 75 VwGO (Klage bei Untätigkeit der Verwaltung)

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich
nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68
[=Vorverfahren,H.M.] zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei
Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen
besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt
ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht
entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist,
so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm
bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch
innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der
Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache
für erledigt zu erklären.

Soweit der immer noch aktuelle Wortlaut des § 75 VwGO.

Untätigkeit

Wegen des verfassungsmäßig verbrieften Rechtes auf den gesetzlichen Richter
(Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz), der die Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes zu überprüfen hat, erlaubt § 75 VwGO die Klageerhebung
gegen die zuständige Behörde auch ohne Abschluss des ansonsten
vorgeschriebenen Vorverfahrens. Die Betroffenen müssen also nicht
jahrelang warten, sondern in der Regel drei Monate. Nach Ablauf dieser
Drei-Monats-Frist ist die Klage in jedem Fall formal zulässig, kann
also nicht wegen Nichteinhaltens von irgendwelchen Fristen als
unzulässig abgeschmettert werden. Insofern bindet § 75 VwGO die
Verwaltungsgerichte. Die Betroffenen sollten allerdings zumindest, wenn
sie sich schon im Widerspruchsverfahren befinden, also bereits
Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt haben, keine reine
Untätigkeitsklage erheben (siehe unten Hauptsache erledigt). Im Falle
des Antragsverfahrens, wenn also ein Antrag auf eine bestimmte Leistung
gestellt worden ist, kann eine reine Untätigkeitsklage dann sinnvoll
sein, wenn man/frau bisher noch keine Probleme mit der Behörde hatte
oder noch nicht aufgrund gehäufter Erfahrung mit einer rechtswidrigen
Ablehnung des Antrages rechnen muss.

Fristen

Eine
beliebte Ausrede der Ämter für ihre Untätigkeit lautet, wegen Urlaubs
sei nicht ausreichend Personal vorhanden gewesen. Dies gilt nicht. Laut
Rechtsprechung muss eine staatliche Verwaltung funktionsfähig sein auch
während und trotz Urlaubs. Auch die beliebte Ausrede, ein zu
beteiligender Widerspruchsausschuss sogenannter sozial-erfahrener
Personen habe noch nicht Stellung genommen, gilt nicht, zumal diese
Widerspruchsausschüsse in der Regel mindestens einmal im Monat tagen.
Eine Fristverlängerung (streng formal-juristisch: eine zusätzliche
Frist unter Aussetzung des Klageverfahrens), die dann vom zuständigen
Gericht festzusetzen ist, ist dort möglich, wo wegen der Komplexität
des Sachverhalts eine schnelle Sachaufklärung nicht möglich ist.

In
der Regel können die Betroffenen wohl davon ausgehen, dass die
behördlichen Argumente, sofern solche überhaupt vorgetragen werden,
nicht zu denen gehören, die zu einer Fristsetzung seitens des Gerichtes
führen, mithin also keine berechtigten Argumente für die verzögerte
Bearbeitung sind.

Hauptsache erledigt

Dies Problem
taucht hier außer bei voller Erfüllung der beantragten Leistung im
Laufe der Klage nur bei einer sogenannten r e i n e n
Untätigkeitsklage auf.

Dahinter verbirgt sich Folgendes: Wenn
jemand eine reine Untätigkeitsklage führt, also die Klage auf
Verurteilung der Behörde zum Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides
oder des Bescheides über den Antrag, dann reagieren in der Regel die
Behörden bei Bekanntwerden der Klageerhebung sofort mit Erlass des
Verwaltungsaktes (=Bescheid, Widerspruchsbescheid). Dadurch fällt der
Klagegrund (Untätigkeit) weg, weil die Behörde ja jetzt tätig geworden
ist. Der Kläger oder die Klägerin muss nun die Hauptsache für erledigt
erklären, was einer Klagerücknahme gleich kommt, weil sonst das Gericht
die Klage wegen des nun fehlenden Grundes abweisen muss.

Damit
das Ganze nicht zu zusätzlichem monatelangen Leerlauf für die
Betroffenen wird, besteht nun die Möglichkeit, mit der
Erledigungserklärung die Klage als Verpflichtungsklage gegen den
Bescheid/Widerspruchsbescheid weiterzuführen. Oder gleich mit Erhebung
der Untätigkeitsklage die Verpflichtungsklage zu verbinden.
Verpflichtungsklage meint, im Klageantrag reinzuschreiben, das Gericht
möge die Behörde zum Erlass eines rechtmäßigen Bescheides mit Leistung
in rechtmäßiger Höhe verpflichten.

Im Falle der Untätigkeit
bei Widersprüchen sollte bereits mit Klageerhebung nach § 75 VwGO die
Verpflichtungsklage verbunden werden, um keine Zeit zu verlieren, weil
wegen § 75 VwGO nach Ablauf der Drei-Monats-Frist die Klage in jedem
Fall zulässig ist, also nicht wegen Nichteinhaltens von Fristen vom
Gericht als unzulässig abgewiesen werden kann. Voraussetzung ist
allerdings, dass der ursprüngliche Antrag entweder abgewiesen wurde oder
aber die Höhe der gewährten Leistung nicht dem Rechtsanspruch
entspricht (und man/frau aufgrund von Erfahrungen davon ausgehen kann,
dass dem im Widerspruchsverfahren nicht abgeholfen wird, weil eine Krähe
der anderen kein Auge aushackt, was fast immer der Fall ist, zumal die Ämter
dadurch Geld sparen, weil noch weniger Leute klagen als Widerspruch erheben).



Untätigkeit im Sozialgerichtsverfahren

Wie
das allgemeine Verwaltungsrecht (§ 75 VwGO) so kennt auch das spezielle
Sozialrecht (§ 88 SGG) eine Regelung zum Schutze der betroffenen
Bürgerinnen und Bürger. Die Regelung des § 88 SGG wurde nicht durch das
7.SGGÄndG [BGBl. I, 2004, Nr. 66, S. 3302 ff.] geändert.

§ 88 SGG (Untätigkeitsklage)

(1)
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden
Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist
die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund
dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist,
so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm
bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser
Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu
erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch
nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene
Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Untätigkeit

Diese
Regelung ermöglicht es ohne abgeschlossenes Vorverfahren
(=Antragsverfahren/ Widerspruchsverfahren) bei Überschreitung einer
gewissen Frist durch die Verwaltung trotzdem Klage vor dem
Sozialgericht erheben zu können. Ansonsten gilt das Gleiche wie schon
zu § 75 VwGO dargestellt.

Fristen

Dabei sah bis 2002 die Regelung des § 88 Abs. 2 SGG entgegen der sonst üblichen
Drei-Monats-Frist in Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten der
Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit eine Frist von
einem Monat vor. Diese Passage wurde durch das 6.SGG und G [BGBl I,
2001, Nr. 43, S.2144 ff.] mit Wirkung ab 2. Januar 2002 gestrichen,
womit jetzt auch in Angelegenheiten der Krankenversicherung (SGB V) und
in Angelegenheiten des SGB III, und seit dem 1. Januar 2005 auch des
SGB II und SGB XII im Widerspruchsverfahren die Drei-Monats-Frist gilt.


Im Antragsverfahren (§ 88 Abs. 1 SGG) bleibt es bei einer Frist
von sechs Monaten bevor Klage erhoben werden kann. Diese Regelung wurde
nicht an das allgemeine Verwaltungsgerichtsverfahren angepasst, wo laut
§ 75 VwGO auch für nicht bearbeitete Anträge die Drei-Monats-Frist gilt
genau wie für nicht beschiedene Widersprüche.

Zwar könnte durchaus berechtigt die Ansicht vertreten werden, zwecks
Vereinheitlichung von allgemeiner und spezieller
Verwaltungsgerichtsbarkeit die Drei-Monats-Frist generell einzuführen,
dass dies aber nicht von den regierenden Sozialraubrittern so gewollt
ist, belegt eben die Beibehaltung der Einhaltung einer sechsmonatigen
Frist bezogen auf Anträge, bevor der Gerichtsweg beschritten werden
kann.

Und gerade dies hat Auswirkung auf etwas ganz Anderes,
nämlich auf die Verzinsung nicht gezahlter Sozialleistungen gemäß Â§ 44
SGB I. Dort heißt es in § 44 Abs. 2 SGB I: Die Verzinsung beginnt
frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des
vollständigen Leistungsantrags... Diese Frist müsste dann ebenfalls
auf drei Monate verkürzt werden, was unter Umständen beim beliebten
Hängenlassen der Antragsteller gerade seitens der staatlichen
Sozialbürokratie zu höheren Zinszahlungen führen könnte.

Hauptsache erledigt

Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es Unterschiede zum meiner Meinung
nach präziseren verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach VwGO. So gilt
im sozialgerichtlichen Verfahren die Untätigkeitsklage nach h.M.
(=herrschende Meinung) als echte (=reine) Untätigkeitsklage, die
folglich mit Erlass des Verwaltungsaktes, also dem Tätig werden der
Verwaltung, die Klage in Gänze erledigt. Gleichwohl kann die als
Untätigkeitsklage begonnene Klage nach Erlass des Verwaltungsaktes
(Bescheid/Widerspruchsbescheid) im Falle einer negativen Entscheidung
etwa als Verpflichtungsklage durch Klageänderungsantrag, dem das
Gericht in der Regel wegen Sachdienlichkeit stattgeben wird,
fortgesetzt werden. [Ich kenne allerdings aus eigener Anschauung ein
Sozialgericht, dem man/frau schon mal die einschlägige
Gesetzeskommentierung um die Ohren hauen muss. Nur Mut!]

Carpe Diem !
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