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BSG: Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
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Thema: BSG: Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (Gelesen 84 mal)
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Ruediger
Webmaster
Administrator
Beiträge: 2456
Geschlecht:
BSG: Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
«
am:
17. April 2010, 11:26:03 »
Kein Anspruch auf persönlichen Ansprechpartner bei Hartz IV
Karlsruhe – Ein Hartz IV-Bezieher hat
keinen
Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit der Hartz IV-Behörde oder darauf, dass Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung geführt werden und dem Erwerbslosen ein persönlicher Ansprechpartner benannt wird.
Das hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren
B 4 AS 13/09 R
heute entschieden.
Der Kläger bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem es Arbeitsgemeinschaft und Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht und machte geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte ersetzte daraufhin die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt.
Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sein können, durch Verwaltungsalt erfolgen (§ 15 Abs 1 Satz 6 SGB II). Nach der Entscheidung des Gerichts, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger - Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll. Die Hartz IV-behörder trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung im Sinne von § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II gerichtlich voll überprüfen lassen.
Auch auf die vom Kläger geforderte Benennung eines persönlichen Ansprechpartners im Sinne des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB II besteht nach Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich insoweit um eine an den Grundsicherungsträger adressierte verfahrensleitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht berührt.
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Letzte Änderung: 28. August 2010, 19:25:03 von Ruediger
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