Laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist die volle Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen aus Hartz IV verfassungskonform.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt in einem Urteil bestätigt, dass der § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II rechtlich unbedenklich ist und mit der Verfassung im Einklang steht. In dem Paragraphen wird geregelt, dass die Zahlung von Kindergeldern zu einer Minderung des Einkommens führt, wenn die Leistungen aus Hartz IV, bzw. aus Sozialgeldern berechnet werden.
Damit hat das BVerfG der vom Klagenden vorgebrachten Argumentation nicht entsprochen. Seiner Meinung nach sollte das Kindergeld lediglich hälftig auf das Sozialgeld angerechnet werden.
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