gibt es bei der BA: arbeitsagentur.de

ALG II (Arbeitslosengeld II) ist die “Grundsicherung für Arbeitsuchende” und besteht aus einer Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft.
ALG II wird nur auf Antrag und ab dem Tag der Antragstellung gewährt (§ 37 SGB II). Seit 01.04.2011 wirkt im laufenden Monat gestellter Antrag (auf Leistungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB II) so, als wäre er am Monatsersten gestellt worden.
Hierbei genügt ein formloser Antrag, auch per Post oder E-Mail. Als Tag der Antragstellung zählt der Tag, an dem der Antrag dem Amt vorliegt (Durchführungshinweise zu § 37 SGB II in Rz 37.1). Die erforderlichen Angaben können später nachgereicht werden. Allerdings besteht die Pflicht zur Leistungsauszahlung erst, wenn alle dazu erforderlichen Daten vom Antragsteller erbracht und nachgewiesen wurden.

Gemäß § 36 Abs. 1 SGB I, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie den Durchführungshinweisen zu § 37 SGB II in Rz 37.1a können Personen ab ihrem 15. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr einen Antrag stellen.

Generell: ja. Lt. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II muss auf gesonderten Antrag des Hilfebedürftigen die Leistung vorläufig gezahlt werden.

Von mir wird eine Antragsbegründung gefordert. Was soll ich da schreiben?

Zwar ist eine solche Begründung grundsätzlich nicht für den ALG II Anspruch erforderlich, wird aber von der BA aus Gründen des generellen Missbrauchsverdachts gegenüber ALG II Empfänger empfohlen: http://dip21.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/94/9453.html

Dafür hätten wir einen Standartsatz parat:

“Ich beantrage ALG II, weil ich sonst nichts zu essen und zu trinken kaufen kann und verhungern und verdursten würde, meine Miete nicht mehr zahlen kann und obdachlos würde und ohne Krankenversicherung keinen Arzt aufsuchen könnte.”

bei BGs noch dazu:
“Das selbe gilt für die anderen Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft.”

... mein Schreiben erhalten hat?

Rechtlich als Nachweis des Einganges eines Schreibens anerkannt wird nur, wenn:

  • das Schreiben persönlich unter Teilnahme eines Zeugen abgegeben wurde (persönliche Übergabe), wobei der Zeuge hier als Beweis fungiert und den Inhalt des Schreibens kennen sollte;
  • das Schreiben als Einschreiben Rückschein gesendet wurde, wobei sowohl der Postbote als Zeuge fungiert, dass der Empfänger das Schreiben erhalten hat, als auch die Unterschrift des Empfängers auf dem Rückschein;
  • man mit zwei Exemplaren des Schreibens, dem Original und einer als solche ausgewiesenen Kopie, zum Amt geht, das Original und die Kopie abgibt und auf der Kopie den Erhalt des Originals mittels Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen lässt.

Gegen die Behauptung des Empfängers im Falle von a) oder b): der Briefumschlag wäre leer gewesen (was schon öfter vorkam),hilft nur, das der unter a) genannte Zeuge auch beim Eintüten des Schreibens dieses gesehen hat, oder noch besser: das der Zeuge in Anwesenheit des Absenders das Schreiben, nachdem er es gelesen hat (Nachweis der Autentizität), dieses selbst eintütet und dann zusammen mit dem Absender: bei a) beim Amt einwirft/abgibt, bzw. bei b) bei der Post aufgibt.

.....und Sozialhilfe ?

Alles dient der Unterstützung von Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln decken können.

  • ALG II (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige ab 15 bis 65 Jahren, die mindestens 3 Std./Tag bzw. 15 Std./Woche arbeiten können (§ 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB II),
  • Sozialgeld (SGB II) erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 23 SGB II; i.d.R. Minderjährige oder voll erwerbsgeminderte Personen),
  • Sozialhilfe (SGB XII; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten Personen ab 18 Jahren, wenn sie voll Erwerbsgemindert sind, sowie Personen ab 65 Jahren. Personen die Anspruch auf ALG II haben, erhalten keine Sozialhilfe (§ 21 SGB XII).

Hartz IV ist die Kurzbezeichnung für “Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, welches maßgeblich von der sog. Hartz-Kommission unter Vorsitz des verurteilten Betrügers Peter Hartz zusammengebastelt wurde.

Hartz IV ist, neben einigen Änderungen in anderen Gesetzbüchern (u.a. des SGB III und XII), die komplette Neufassung des SGB II ab 01.01.2005, deshalb wird mit “Hartz IV” i.d.R. umgangssprachlich meist das seit 01.01.2005 geltende SGB II gemeint. (Vorher war im SGB II die Arbeitslosenhilfe, kurz Alhi, geregelt.)
Die offizielle Bezeichnung für die Leistung des SGB II ist “Grundsicherung für Arbeitsuchende” (analog zur “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” des SGB XII), wobei Regelleistung, Mehrbedarfe und Unterkunftskosten unter dem Sammelbegriff “Arbeitslosengeld II” zusammengefasst werden, kurz ALG II (in Anlehnung an das Arbeitslosengeld nach SGB III, meist als Arbeitslosengeld I, kurz ALG I, bezeichnet).
Da es das ALG II nach dem SGB II gibt, bezeichnen einige ALG II auch umgangssprachlich, aber genaugenommen fälschlich, als Hartz IV.

..... woanders abgeben ?

§ 16 SGB I regelt in Abs. 1, dass jeder Leistungsträger einen Antrag entgegenzunehmen hat. Abs. 2 regelt, dass Anträge unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind und Abs. 3 regelt, dass die Leistungsträger verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass unverzüglich korrekte Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Theoretisch kann man einen Antrag auf ALG2 auch bei der örtlichen Krankenkasse, Sozialamt, Rentenversicherung oder einer Gemeindeverwaltung abgeben, die dann verpflichtet sind, diesen Antrag unverzüglich an die richtige Stelle weiterzuleiten. Ebenso können Deutsche im Ausland einen Antrag bei der amtlichen Vertretungen der BRD abgeben.

Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 364,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 328,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 291,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält = 287,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält = 251,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält = 215,00 EUR
Dazu kommen noch die angemessenen KdU (§ 20 SGB II).
Hinweis: Mit dem 25. Geburtstag wird man auch im Haushalt der Eltern zu einer eigenen BG.

Im Einzelnen umfasst die Regelleistung in etwa folgende Bedarfe (Durchführungshinweise zu § 20 SGB II in Rz 20.1):
- Nahrung, alkoholfreie Getränke ca.   35,50%
- Bekleidung, Schuhe ca.   8,40%
- Wohnung (ohne Mietkosten), Strom…. ca.   8,36%
- Möbel, Haushaltsgeräte ca.   7,58%
- Gesundheitspflege (z.B. Kosten für Medikamente, Hilfsmittel) ca.   4,30%
- Verkehr ca.   6,30%
- Telefon, Fax ca.   8,83%
- Freizeit, Kultur ca.   11,04%
- Bildung   0,38%
- Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca.   1,98%
- sonstige Waren und Dienstleistungen (insb. Kosten für Körperpflege und Hygiene) ca.   7,32%

Hinweise:
Seit 01.01.2011 sind die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht mehr im Regelsatz enthalten.
Die Kosten für Möbel und Haushaltgeräte im Regelsatz betragen, entgegen der o.g. Angaben der BA, nachweislich 0,00 Euro.

Ja. Alleinerziehende haben, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen leben,  Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II, welcher sich prozentual nach dem Regelsatz bemisst:
- 1 Kind bis 7 Jahren = 36%
- 1 Kind ab 7 Jahren = 12%
- 2 Kinder bis 16 Jahren = 36%
- 2 Kinder ab 16 Jahren = 24%
- 1 Kind ab 7 Jahre und 1 Kind ab 16 Jahren = 24%
- 3 Kinder = 36%
- 4 Kinder = 48%
- 5 Kinder = 60%
Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt der Anspruch.

  •    Freibetragsberechnung (vom Bruttoerwerbseinkommen)
        Grundfreibetrag: 100 Euro
        Freibetrag1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 1000,00 Euro
        Freibetrag2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 1000,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens
        einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro
  •    anrechenbares Einkommen
        Nettoeinkommen – Freibeträge = anrechenbares Einkommen
  •    ALG II-Bedarf
        Regelsatz + anteilige angemessenen KdU = Gesamtbedarf
  •    ALG II-Anspruch
        Gesamtbedarf – anrechenbares Einkommen = Anspruch

Es gibt 4 Kategorien für Freibeträge, die jeweils pro Person und – mit einer Ausnahme – je Monat gelten.
Generell sind immer die Aufwendungen für die Tätigkeit absetzbar.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei alles das, was man durch Verwertung seiner Arbeitskraft erhält, dazu gehört keinesfalls nur eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine mit Arbeitsvertrag, auch Zeitungen austragen ist eine Erwerbstätigkeit. Also immer, wenn man etwas tut um dafür Geld zu bekommen, handelt es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Im Gegenzug ist alles Einkommen, das man ohne Einsatz seiner Arbeitskraft erhält, sonstiges Einkommen. Das wären z.B. alle Sozialleistungen wie Kindergeld, oder Zinsen, Unterhalt, usw.

a) Für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit gibt es drei Freibeträge:
- Grundfreibetrag für Versicherungen, Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit, etc.: 100 Euro (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Darin enthalten sind: die Pauschale für angemessene Versicherungen (30 €), die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und für die staatliche Altersvorsorge (Riester-Renten) sowie die Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens wie Fahrkosten, Berufsbekleidung, etc. (Durchführungshinweise zu § 11 SGB II RZ 11.31a).
Abweichend davon können ab einem Bruttoeinkommen von 400,01 Euro/Monat (§ Abs. 2 SGB II) die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt werden, wenn diese höher sind als der Grundfreibetrag und die darin enthaltenen Pauschalen. Dazu gehören, außer den bereits in der Pauschale enthaltenen, u.a. noch: doppelte Haushaltsführung; Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften; Arbeitsmittel; Kinderbetreuungskosten; Bewerbungskosten; Fahrtkosten (einfache Entfernung * 0,20€ * 19 Tage); Fortbildungskosten; Reisekosten; Umzugskosten; Unfallkosten.
Das ist nur ein kleiner Ausschnitt der Möglichkeiten, was abgesetzt werden kann. Näheres regeln die Durchführungshinweise zu § 11 SGB II und die ALG II-V.
- Freibetrag 1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 1000,00 Euro,
- Freibetrag 2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 1000,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II).

b) Für sonstige Einnahmen gibt es einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro/Monat (§ 6 ALG II-V). Darüber hinaus können angemessene Versicherungen, die der Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der BG dienen, wie z.B.
- private Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbstständige/Freiberufler, Lebensversicherungen
in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.
Dieser Freibetrag gilt i.d.R. jedoch nur für volljährige Hilfebedürftige.
Vom sonstigen Einkommen Minderjähriger können diese eigene nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen absetzen.

c) Bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis 100 Euro/Monat anrechnungsfrei (ALG II-V § 1 Abs. 1 Nr. 9).

d) Einnahmen bis 10 Euro/Monat sind anrechnungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).

Ja. Kindergeld gehört zu den sonstigen Einnahmen (Durchführungshinweise zu § 11 SGB II in Rz 11.12) ein Anrecht auf Freibetrag gibt es hier i.d.R. jedoch nicht.

..... muss ich dieses als Einkommen angeben?

Generell ja. Auch stehen dem Kind hier i.d.R. keine Freibeträge für sonstiges Einkommen zu (vgl. “Was gibt es für Freibeträge?”) Sinnvoller ist hier, wenn die Eltern dem Kind selbst das Taschengeld aus dessen Regelleistung zahlen und die Oma das Kind mit Sachleistungen wie Schuhe, Jacke, etc. unterstützt. Diese Sachleistungen können i.d.R. nicht auf das ALG II angerechnet werden, da eine Verwertung hier unmöglich bzw. unzumutbar ist.

.... muss ich es trotzdem angeben?

Das  SGB II sagt dazu nichts aus, muss es auch nicht, denn dies ist bereits in § 60 Abs 1 Nr. 2 SGB I geregelt. Danach hat man als Empfänger von Sozialleistungen, zu denen auch das SGB II gehört:
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen
Einkommen, das unterhalb der Freibetragsgrenze liegt, ändert nichts an der Leistung: es verändert nichts am Anspruch der Leistung oder der Höhe derselben und ist somit für die (Berechnung der) Leistung nicht erheblich. Solches Einkommen nicht anzugeben ist also rechtlich nicht zu beanstanden, höchstens moralisch.

Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ein Kindes ist eine Leistung, welche demselben Zweck des ALG II dient und deshalb den Bedarf des jeweiligen Kindes mindert. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wird beim jeweiligen Kind als Einkommen angerechnet. Im Gegenzug kann derjenige, der Unterhalt zu leisten hat, diesen als Aufwendung von seinem Einkommen absetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II).

...... beim Amt melde?

Das wäre, ohne einen wichtigen Grund dafür, ein Verstoß gegen § 59 SGB II, der auf § 309 SGB III verweist. Das ALG II dieser Person wird für 3 Monate in Höhe von 10% seiner Regeleistung gekürzt (§ 32 SGB II).

...... oder eine Maßnahme vom Amt ablehne?

Legitime Gründe für die Ablehnung eines Jobs sind in den Durchführungshinweisen zu § 11 SGB II aufgeführt. Wenn man ein Stellenangebot ohne einen sog. “wichtigen Grund” ablehnt, wird das ALG2 dieser Person für 3 Monate in Höhe von 30% seiner Regeleistung gekürzt (§§ 31 bis 31b SGB II).

Ja. Als Arbeitsloser hat man gemäß § 3 der Erreichbarkeitsanordnung Anspruch auf 3 Wochen “entschuldigtes Fernbleiben vom zeit- und ortsnahen Bereich”. Damit ist im Übrigen auch kein zusammenhängender Zeitraum gemeint, es kann auch drei mal eine Woche sein. Dazu ist es erforderlich, 1 bis 2 Wochen vorher beim SB schriftlich einen Antrag dazu zu stellen. Darin muss genau stehen, von welchem Tag und bis zu welchem Tag man dem Wohnort bzw. den zeit- und ortsnahen Bereich verlassen möchte. Erst wenn der SB dies genehmigt hat, darf man. Wenn man zurück ist, muss man sich ebenfalls wieder zurück melden, am besten ebenfalls schriftlich. Bleibt man länger weg als die genehmigte Zeit, ist das ein Verstoß gegen das SGB 2 bzw. die Erreichbarkeitsanordnung und man bekommt für die Zeit, um die man die Genehmigung überschritten hat, kein ALG2, weil man dem Amt in dieser Zeit ungenehmigt nicht zur Vermittlung zur Verfügung gestanden hat. Dabei ist egal, ob wirklich ein Schaden entstanden ist, man also in dieser Zeit hätte einen Job vermittelt bekommen können oder einer Meldeaufforderung folgen müssen, und ob man sich da noch innerhalb dieses 3 Wochen Zeitraumes bewegt. Es zählt allein der vom SB genehmigte Zeitraum.

......... wenn meine Aufwendungen dafür höher sind als die Aufwandsentschädigung?

Die Zumutbarkeitskriterien in § 10 SGB II gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, also AGH usw.
Ein “Sonstiger wichtiger Grund” nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II liegt u.a. vor, “wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit” (Rz 10.26 der Durchführungshinweise zu § 10 SGB II). Das heißt im Klartext: wenn die Maßnahme des Amtes höhere Kosten verursacht als man dafür als Lohn oder Entschädigung erhält, kann die Maßnahme Folgenlos abgelehnt werden. Bei uneinsichtigen Sachbearbeitern muss man sich allerdings u.U. auf einen Rechtsstreit, d.h. Klage vor dem Sozialgericht, einstellen, um sein Recht auch zu bekommen.

........ die meines Partners vorlegen?

Ja. Innerhalb eine BG muss jeder dem Amt gegenüber Auskunft über alle Sachverhalte geben, die für die Leistung des ALG II erforderlich sind (§ 60 SGB I und § 60 Abs. 4 SGB II).

...... ihr Einkommen geben?

Partner und Kinder in der BG müssen gegenüber dem Amt ebenfalls alle Nachweis erbringen, die Leistungsrelevant sind (§ 60 Abs. 4 SGB II). Bei Kindern ist zu beachten, ob eine Unterhaltspflicht vorliegt. Bei Partner, wie lange sie schon zusammen leben.  “Unterhaltsvermutung bei Angehörigen” und “Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB” .

Ja. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB I kann jeder Bedürftige durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Sozialleistungen verzichten. Einer Begründung bedarf es dazu nicht. Der Verzicht ist jedoch nur für die Zukunft ab Abgabe dieser Erklärung wirksam und auch nur dann, wenn der Verzicht nicht zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Einkommen zu verhindern, das im Zeitraum nach Abgabe der Verzichtserklärung bis zum regulären Ende des Bewilligungszeitraumes zufließt.

.....  auf Kinderzuschlag ?

Wenn jemand nur Bedürftig ist, weil sein Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung seines Kindes ausreicht, hat er Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 Bundeskindergeldgesetz von bis zu 140 Euro/Monat, höher darf der Bedarf des Kindes nicht sein. Die Berechnung des Kinderzuschlages weicht jedoch von der des ALG II ab, u.a. wird der Bedarf an Unterkunftskosten vorrangig auf die Eltern verteilt, der Bedarf des Kindes kann nach § 6 BKGG also deutlich geringer sein, als nach SGB II. Außerdem kann man zugunsten von Kinderzuschlag auf Mehrbedarfe des ALG II verzichten.
Kinderzuschlag gibt es auf Antrag bei der zuständigen Familienkasse.

Hinweis:
Kinderzuschlag kann man zusammen mit Wohngeld beantragen !

Steht einem ALG II-Empfänger eigentlich ein Krippen-/Kindergartenplatz zu?

Einem Arbeitslosen steht, außer in Sachsen-Anhalt, ein Vollzeit-Kindergarten bzw. Krippenplatz für sein Kind zu. Die Betreuungskosten werden auf Antrag teilweise oder (bei ALG2 eigentlich immer) komplett vom zuständigen Jugendamt übernommen. Die Essenskosten muss man selbst tragen, die sind in der Regelleistung des Kindes enthalten.

Es gibt keine Aufbewahrungsfrist für ALG II-Bescheide, allerdings kann das Amt rückwirkend bis zu 10 Jahren Bescheide überprüfen und auch Rückforderungen stellen (§ 45 SGB X). Deshalb sollte man den Aufwand nicht scheuen und alle Bescheide für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Beginn des Folgejahres in dem die Bescheide ausgestellt wurden, aufbewahren. Abgesehen davon muss das Amt natürlich seine Forderung beweisen und dazu auch den strittigen Bescheid nachweisen. Es würde also auch reichen, Bescheide 4 Jahre nach vorgenannter Fristenregelung aufzubewahren, um sich sein Recht auf Überprüfung dieser Bescheiden nach § 44 SGB X vorzubehalten.

Worauf muss ich beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) achten?

Eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) nach § 15 SGB II ist ein individueller Vertrag zwischen dem arbeitslosen Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger nach den §§ 53 bis 61 SGB X. Eine EGV ist dem Inhalt nach ein sog. Austauschvertrag (§ 55 SGB X), der auch rechtswidrig sein kann (§ 58 SGB X) und der bei Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse geändert oder gekündigt werden kann (§ 59 SGB X).
Die EGV muss nicht nur genau definierte Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern auch speziell auf diesen abgestimmte Pflichten des Leistungsträgers. Die pauschale Nennung von allgemeinen gesetzlichen Pflichten des Leistungsträgers reichen hier nicht aus, da der Hilfebedürftige auch ohne EGV ein Anrecht darauf hat. Genau daran mangelt es in den meisten EGV, was zu deren Rechtswidrigkeit wegen einseitiger Belastung des Hilfebedürftigen führt. Die EGV hat auch ein umfassendes und systematisches Profiling im Rahmen einer Beratung vorauszugehen.
Wenn man sich weigert, eine EGV abzuschließen, darf dies (seit 2009) nicht sanktioniert werden, sondern die EGV muss stattdessen als Verwaltungsakt erlassen werden, gegen den man Widerspruch einlegen kann, was bei einer EGV als Vertrag nicht möglich ist.

Hier gilt das Schadensersatzrecht des BGB. Danach ist derjenige, der den Schaden verursacht hat, hier ein Amt durch einen falschen oder nicht erfolgten Verwaltungsakt, verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei einem korrekten Verwaltungsakt bestehen würde.
D.h. also, dem Geschädigten alle Kosten zu erstatten, die ihm Aufgrund des falschen oder fehlenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das können z.B. sein: Zinsen, Mahngebühren Dritter, Portokosten, Kopierkosten, ja sogar Kosten, welche durch Wohnungsverlust entstanden sind, wenn  dieser durch Mietschulden Aufgrund eines fehlenden oder falschen Verwaltungsaktes entstanden ist. Ob das Amt den Fehler hier grob fahrlässig verursacht hat oder nicht, ist dabei vollkommen unrelevant, wobei bei einer staatlichen Behörde ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert ist. Es zählt hier einzig, ob ein Schaden entstanden ist.
Dieser Schadensersatz muss, falls erforderlich, beim Amtsgericht eingeklagt werden.
Nur wenn der Schaden in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Klage beim Sozialgericht steht, kann man in diesem Klageverfahren auch Schadensersatz mit beantragen.

.... Muss ich mich krank schreiben lassen?

Manche Ärzte verweigern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU, kurz: Krankenschein) oder halten sie für überflüssig, wenn der Patient arbeitslos ist. Das ist jedoch nicht so.
Wenn man Arbeitsunfähig ist, muss man dies dem Amt mitteilen, da man während dieser Zeit der Vermittlung nicht zur Verfügung steht. Man hat also diesbezüglich eine Meldepflicht, für die man eine AU benötigt.

.... geschrieben bin?

Lt. Rechtsprechung des BSG reicht eine AU als Grund für eine Nichtmeldung nicht aus. Der Arzt muss zusätzlich bescheinigen, dass man Behördentermine nicht warnehmen kann/soll, z.B. wegen Ansteckungsgefahr (Hausarrest oder Bettruhe).
Wie das BSG zu dieser Entscheidung kam, ist aber absolut unklar, denn die Rechtslage ist eigentlich anders.
Die Meldepflicht ist in § 59 SGB II verankert, der auf die Anwendung des § 309 SGB III verweist. Danach muss man sich bei einer AU nicht melden.

..... krank geschrieben bin?

Auf Jobangebote, die man während einer AU erhält, muss man sich bewerben. Auch bereits vom Amt vereinbarte Vorstellungstermine bei Arbeitgebern oder Maßnahmeträgern darf man nicht einfach “sausen” lassen, sondern muss unverzüglich, unter Hinweis auf die AU, einen neuen Termin vereinbaren oder, wenn man dazu selbst nicht in der Lage ist, durch einen Dritten vereinbaren lassen.

...../ eine andere Sachbearbeiterin verlangen?

Ja, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein solcher Antrag ist am besten immer gleich an den Amtsleiter zu richten. Grundlage ist hierbei § 17 SGB X.

Eine Zuweisung zu einer AGH ist nur dann hinreichend bestimmt und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Betroffene erkennen können, ob diese Tätigkeit “zusätzlich” und damit rechtmäßig ist.
Im Streitfall muss die ARGE zudem den Sinn der Maßnahme nachweisen, also welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird. Ohne Eingliederungskonzept keine AGH.
Soweit die bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu AGHs, welche auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer “Arbeitshilfe AGH” (=> Downloads) als Mindestvoraussetzung vorschreibt.

Aus dem großen Steuertopf des Bundes, von da geht es zur Bundesagentur für Arbeit, von dort zu den jeweiligen Leistungsträgern und dann zum jeweiligen Maßnahmeträger. Der Beitrag, den ein Maßnahmeträger pro Monat dafür bekommt, dass er einen 1€-Jobber beschäftigt, beträgt bei einer pauschalen Zahlung an den Maßnahmeträger zwischen 500 und 600 Euro pro 1€-Jobber. Diese Pauschale beinhaltet dann auch die Mehraufwandsentschädigung.
Auch die Kosten für sog. AGH (Arbeitsgelegenheit) mit Entgeld, die es im SGB II analog zur ABM des SGB III gibt, werden komplett aus Steuern finanziert. Der Leistungsträger zahlt dem Maßnahmeträger dabei entsprechend der Tätigkeit eine monatliche Pauschale von 1.000 Euro für Helfertätigkeit, von 1.200 Euro für eine qualifizierte und von 1.400 Euro für eine hochqualifizierte Tätigkeit als Lohnkostenzuschuß. Zusätzlich erhält der Maßnahmeträger einen Zuschuß zum Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 18 % und eine monatliche Trägerpauschale von bis zu 80 Euro. Welchen Lohn der Maßnahmeträger tatsächlich an den ALG II-Empfänger zahlt, wird dabei jedoch nicht berücksichtigt. D.h. es ist die Regel, dass hier der Maßnahmeträger dem ALG II-Empfänger pro Monat deutlich weniger zahlt, als er dafür vom Leistungsträger bekommt und die Differenz für sich behält.
AGHs mit Entgeld sind für den Bund teurer als AGHs mit MAE (weshalb erstere relativ selten anzutreffen sind, während letztere sehr verbreitet sind) und für Maßnahmeträger weniger lukrativ, haben aber den Vorteil, dass sie nicht an die Vergabebeschränkungen der AGHs mit MAE gebunden sind und so auch im Privatsektor angesiedelt sein dürfen.

Generell kann man sich merken, das alle Leistungen des SGB II aus Steuermitteln finanziert werden.
Sofern der kommunale Träger zuständig ist, z.B. für Leistungen der Unterkunft, Bildung und Teilhabe, kommt das Geld aus dem Steuertopf der Kommune, ansonsten aus dem großen Steuertopf des Bundes.
Da rund 19% des einem ALG II-Empfänger gezahlten ALG II als Steuern wieder dort hin zurück fließen, woher sie kommen, ist die effektive Belastung des Bundeshaushaltes rund 19% geringer, als offiziell angegeben.

Wenn man nicht voll erwerbsgemindert nach SGB VI ist, aber Zweifel daran bestehen, ob man mind. 3 Std./Tag arbeiten kann, muss der Amtsarzt des Arbeitsamtes oder der Rentenversicherung dies feststellen.
Kann man, hat man Anspruch auf ALG II.
Kann man nicht, erfüllt man grundsätzlich die in § 41 Abs. 3 SGB XII genannten Bedingungen für volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB XII. Man muss dann, wie bei voll erwerbsgemindert, prinzipiell einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Grundsicherung nach SGB XII stellen. Wird letzterer abgelehnt, z.B. wegen zu viel Vermögen oder den Bedarf übersteigendes Einkommen aus Erwerbsunfähigkeitsrente und:
- lebt die Betroffene Person mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft, hat sie dem Grunde nach Anspruch auf Sozialgeld.
- lebt die Betroffene Person NICHT mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft, hat sie keinen Anspruch auf Sozialgeld, sie muss dann ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen und Einkommen bestreiten.
Minderjährigen steht in diesem Fall keine Grundsicherung nach SGB XII zu, sie haben, wenn sie bei ihren Eltern leben, dem Grunde nach Anspruch auf Sozialgeld oder, wenn sie bei Pflegefamilien leben, Anspruch auf Pflegegeld nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) oder § 23 SGB VIII (Tagespflege) sowie ev. auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII.

Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur Schwerbehinderte parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Nur Personen mit den Merkzeichen “außergewöhnlich gehbehindert” (aG) oder “blind” (Bl) erhalten den blauen Parkausweis, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Das heißt, nicht alle behinderten Menschen dürfen einen Behindertenplatz nutzen. Ein Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht aus. Es wird ein blauer Ausweis mit Ausnahmegenehmigung benötigt. Auch ein Gipsbein reicht nicht aus, um auf dem Behindertenparkplatz parken zu dürfen. In mehreren Bundesländern gibt es seit 2009 Ausnahmeregelungen etwa für Leute mit Morbus Crohn oder gehbehinderten Menschen, die einen Grad der Behinderung von 80 haben und die Merkzeichen G und B im Ausweis haben.
Übrigens auch eine Autopanne berechtigt nicht zum Parken auf dem Behindertenparkplatz.

Für die Ausstellung der Parkausweise sind in der Regel die Ordnungsämter zuständig. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, wo Sie den Antrag stellen können.

...platz ?

Behindertenparkplätze liegen oft in der Nähe von Eingängen öffentlicher Gebäude. Sie ersparen behinderten Menschen lange Wege zurücklegen zu müssen. Viele behinderte Menschen können nicht weit laufen.

Behindertenparkplätze sind meist so eingerichtet, dass sich die Fahrer- oder Beifahrertür ganz öffnen lässt. Sie liegen entweder am Straßenrand oder sind breit eingezeichnet. Viele behinderte Menschen, insbesondere Rollstuhlfahrer, benötigen zum Ein- und Aussteigen mehr Platz. Ist kein Behindertenparkplatz vorhanden, schauen sie oft in die Röhre, weil sie normal breite Parkplätze nicht nutzen können oder Angst haben müssen, dass ihnen jemand die Tür zuparkt.

Behindertenparkplätze sind vielfach eine Grundvoraussetzung, damit behinderte Menschen gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können. Wer auf Behindertenparkplätzen unrechtmässig parkt, behindert diese Menschen und schränkt sie massiv ein.

......Behindertenparkplatz ohne Parkausweis (Bussgeld)?

35 Euro plus gegebenfalls Abschleppkosten. Auch eine Panne berechtigt übrigens nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.

... -Schild?

Für schwerbehinderte Menschen können personenbezogene Behindertenparkplätze eingerichtet werden, beispielsweise vor der Wohnung oder der Arbeitsstelle. Diese Parkplätze werden dann mit einem Schild mit Rollstuhlsymbol und dem Hinweis “Mit Parkausweis Nr….” versehen. Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz dann benutzen. Auch auf diesen Parkplätzen kostet das Falschparken 35 Euro und auch das Abschleppen ist möglich.

Manche Behindertenparkplätze sind besonders breit eingezeichnet. Behinderte Menschen brauchen zum Aussteigen mehr Platz: Der Rollstuhl muss neben die Tür passen, sie muss meist ganz geöffnet werden. Einige Rollstuhlfahrer nutzen Hebebühnen um z.B. in den Van zu kommen. Auch diese Hebebühnen brauchen Platz. Auch Menschen, die Krücken nutzen brauchen Platz zum Einsteigen.

Viele dieser Menschen können ausschließlich breite Parkplätze benutzen. Auch wenn noch viele andere Parkplätze frei sind, nutzt ihnen das nichts.

Es gibt in Deutschland noch viel zu wenige Behindertenparkplätze. Noch nicht vor jeder Post gibt es einen Behindertenparkplatz und längst nicht vor jedem Geschäft. Eigentlich müsste es überall dort, wo es reguläre Parkplätze gibt, auch Behindertenparkplätze geben. Einige Leute argumentieren, dass man nicht mehr Behindertenparkplätze brauche als Nutzer. Das ist natürlich Blödsinn. Schließlich wollen behinderte Menschen nicht nur an einer Stelle parken, sondern auch vor dem Kino, einem Geschäft oder einer Behörde.

Parken auf Behindertenparkplätzen ohne Ausnahmegenehmigung ist verboten. Beim Halten ist das nicht so eindeutig geregelt. Klar ist allerdings: Wer das Auto verlässt und / oder länger als 3 Minuten hält, parkt und kann abgeschleppt werden.

... werden?

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz, regelmäßig das Abschleppen rechtfertigt. Die Kosten für das Abschleppen hat derjenige zu tragen, der verbotswidrig parkt.

Das gilt übrigens auch für die behinderten Menschen, die keinen Parkausweis, sondern nur einen Schwerbehindertenausweis haben. Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.

...... einen Parkausweis?

Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises ist nicht, dass man selbst fahren können muss. So bekommen beispielsweise auch Kinder einen Parkausweis, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Eltern dürfen dann, wenn sie das behinderte Kind dabei haben, auf einem Behindertenparkplatz parken. Genauso ist es bei blinden Menschen. Sie können den Ausweis nutzen, wenn sie jemand fährt. Der Ausweis ist nicht fahrzeuggebunden.

.... mit Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz. Wie kommt der an einen Ausweis?

Es gibt zwei Möglichkeiten: Er hat eine nicht sichtbare Behinderung. Er ist dennoch so weit eingeschränkt, dass er einen Parkausweis bekommen hat. Die zweite Möglichkeit kommt leider viel zu oft vor: Angehörige von behinderten Menschen parken auf Behindertenparkplätzen mit dem Ausweis des behinderten Verwandten oder der Ausweis wurde gestohlen. Diese Leute nehmen anderen behinderten Menschen die Parkmöglichkeit weg.

Es gibt unterdessen viele Umbaumöglichkeiten von Autos. Es ist möglich nur mit den Händen Auto zu fahren. Das funktioniert mit Handgas und handbedienbarer Bremse. Auch für Menschen ohne Arme gibt es Umbauten. Menschen mit Halbseitenlähmungen können ebenfalls Auto fahren.

Es gibt Rollstuhlverladesysteme, die den Rollstuhl ins Auto packen. Andere Autofahrer laden ihren Rollstuhl per Hand ein, heben ihn über sich und legen ihn auf den Beifahrersitz oder die Rückbank. Bei Vans und Minibussen ist es möglich, mit dem Rollstuhl bis vor das Lenkrad zu fahren oder sich erst im Auto, dank Hebebühne, auf den Fahrersitz zu setzen.

..... einigen Autotüren?

Wenn keine Behindertenparkplätze verfügbar sind, müssen auch Autonutzer, die auf einen breiten Parkplatz angewiesen sind, auf reguläre Parkplätze zurückgreifen. Wer Glück hat, findet zwei nebeneinander liegende Parkplätze. Dies schützt aber nicht davor, dass jemand später zu nah an der Tür parkt. Die Schilder sollen andere Autofahrer darauf hinweisen, dass man nicht aus Blödheit zwei Parkplätze nutzt, sondern um überhaupt parken zu können.

.... Arbeitslosengeld, Rente usw. angedroht. Kann man mir mein ganzes Geld wegnehmen?

Nein! Der Gesetzgeber hat in der Zivilprozessordnung geregelt, dass mir der zum Leben notwendige Teil der Einkünfte verbleibt. Die Höhe des unpfändbaren Einkommens ist abhängig von der Anzahl meiner Unterhaltsberechtigten und der Höhe des Einkommens.

...... und die Bank zahlt mir kein Geld mehr aus. Was kann ich tun?

Sozialleistungen kann und muss ich innerhalb von 7 Tagen, möglicherweise unter Nachweis des Ursprungs-(Leistungsbescheides), in der Regel problemlos abheben. Ansonsten muss ich bei öffentlichen Gläubigern wie Finanzamt, Gemeinde, Arbeitsamt usw. beim Gläubiger direkt einen Kontenschutzantrag stellen. Bei privaten Gläubigern, wie z. B. Quelle, Telekom, Rechtsanwalt oder Geldinstitut, ist der Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Dem Antrag sind Nachweise über meine Einkommenssituation beizufügen.

.... Muss ich ihn hereinlassen? Nimmt man mir Fernseher/Möbel/usw. weg?

Beim ersten Besuch kann ich ihn auf einen Termin verweisen und kann ihm den Zutritt zur Wohnung verweigern. Stand der Gerichtvollzieher zweimal erfolglos vor der Tür, hat er das Recht, sich über Zwangsmaßnahmen Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Gebrauchsübliches Wohnungsinventar sowie kulturelle Grundgüter wie z. B. auch ein übliches TV-Gerät dürfen nicht gepfändet werden. Auch dürfen keine Dinge ersatzlos gepfändet werden, die zwingend zur Berufsausübung erforderlich sind.

.... und Verhaftung angedroht – muss ich wegen meiner Schulden ins Gefängnis?

Nur bei Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlungsverweigerung bei Geldbußen kann Erzwingungshaft, bei Geldstrafen ersatzweise Haft angeordnet werden. Bei Gerichtskassen oder Staatsanwaltschaften kann man zumeist problemlos über Ratenzahlungen sprechen. Geldstrafen können auch durch eine gemeinnützige Tätigkeit abgegolten werden. Dies ist zuvor mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zu vereinbaren. Die Geldstrafe muss dann nicht mehr bezahlt werden!

Alle Privatpersonen und alle ehemals selbstständigen Personen mit weniger als 20 Gläubigern, die zahlungsunfähig oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht sind.

Wenn das zur Verfügung stehende Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, die offenen Forderungen in absehbarer Zeit zu begleichen.

Nein, nur der eventuell pfändbare Teil des Einkommens wird eingezogen (Erläuterungen zur Pfändbarkeit siehe Schulden).

Es werden bis auf Geldstrafen, Bußgelder und sogenannte deliktische Forderungen, also aufgrund strafbarer Handlungen, alle Schulden erlassen.

.... zu entschulden?

Zunächst muss ich versuchen, mich privat mit allen Gläubigern über Vergleiche zu einigen.
In den meisten Fällen wird dieser Versuch scheitern.
Erst dann wird der eigentliche Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt.

Sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Sie mit Ausnahme der ausgeschlossenen Forderungen schuldenfrei.

Das Verfahren und der Treuhänder, der das pfändbare und zu verteilende Einkommen einzieht, verursachen jedoch Kosten, die von seiten des Staates gestundet oder später aus dem pfändbaren Einkommen bestritten werden können.

Es gibt allerdings auch Verbände die hierfür keinerlei Kosten in Rechnung stellen.

.... im Betreuungsrecht?

Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar, sie kann aber auch als Eingriff empfunden werden. Deshalb darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn und soweit sie notwendig ist. Das heißt, es muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ebenfalls nicht notwendig ist eine Betreuung, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht.

Der Richter prüft genau die Erforderlichkeit und bestellt den/die Betreuer/in nur für die Aufgabenkreise, in denen eine Betreuung tatsachlich erforderlich ist.

.....Wird die betreute Person entmündigt?

Nein. Die Anordnung einer Betreuung bedeutet keine Entrechtung oder Entmündigung des/der Betroffenen. Soweit er/sie hierzu tatsächlich in der Lage ist, kann der/die Betroffene weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen (Ausnahme: Anordnung eines sogenannten Einwilligungsvorbehaltes).

Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Deshalb wird in die gerichtliche Entscheidung das Datum des Tages aufgenommen, bis zu dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss (spätestens nach 5 Jahren).

Die Betreuung soll nach Möglichkeit durch eine natürliche Person wahrgenommen werden. Neben der Eignung ist für ihre Auswahl vor allem der Wunsch des/der Betroffenen maßgeblich. Nur wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, wird ein/e Vereins- oder Berufsbetreuer/in bestellt. Nur ganz ausnahmsweise darf ein Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt werden.

Der/die Betreuer/in vertritt die betroffene Person in dem übertragenen Wirkungskreis als gesetzlicher Vertreter. Maßgeblich hierfür sind das Wohl sowie die Wünsche des/der Betroffenen. Hierzu muss der/die Betreuer/in den persönlichen Kontakt zum/zur Betroffenen halten. Einmal im Jahr muss dem Vormundschaftsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des/der Betreuten berichtet werden.

Nicht immer steht eine geeignete, vertrauenswürdige Person als Bevollmächtigte zur Verfügung. Auch gibt es Situationen, in denen eine gerichtliche Kontrolle über die zu regelnden Angelegenheiten sinnvoll und deshalb die Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht zu empfehlen ist.

Mit einer Betreuungsverfügung kann man sicherstellen, dass die persönlichen Wünsche im Falle einer späteren, gerichtlich angeordneten Betreuung soweit wie möglich berücksichtigt werden. Eine Betreuungsverfügung kann auch in Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht getroffen werden.

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Vormundschaftsgericht des Wohnorts und gilt für den Fall, dass einmal eine Betreuung eingerichtet werden muss. Die Verfügung dient als Grundlage für den gerichtlichen Beschluss über die Bestellung eines/einer Betreuers/in. Das Gericht ist grundsätzlich an die getroffenen Anordnungen gebunden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sie dem Wohl des/der Betroffenen zuwiderlaufen würden, der geäußerte Wunsch danach erkennbar aufgegeben wurde oder die Erfüllung der Wünsche des/der Betroffenen dem/der Betreuer/in nicht zugemutet werden können.

In einer Betreuungsverfügung können Wünsche geäußert werden, z. B. darüber

    wer Betreuer/in werden soll oder nicht,
    welche Wünsche und Gewohnheiten der/die Betreuer/in respektieren soll
    ob der/die Betroffene im Pflegefalle lieber zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden will
    welches Alten- oder Pflegeheim bevorzugt wird.

Mit einer Vorsorgevollmacht bekommt jemand anderes das Recht und die Aufgabe erteilt, im Namen der vertretenen Person deren Angelegenheiten zu regeln und diese dabei rechtsverbindlich zu vertreten. Durch die Vorsorgevollmacht können häufig die Einrichtung einer Betreuung und damit die mit dem Betreuungsverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten und Kosten vermieden werden. Immer dann, wenn absehbar ist, dass jemand Hilfe in bestimmten oder allen Lebenslagen benötigt, empfiehlt sich daher die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

... Betreuung?

Die Vollmacht wird durch die/den Betroffene/n selbst erteilt, während die Betreuung durch das Vormundschaftsgericht angeordnet wird. Bei der Vollmachtserteilung entfallen daher das gerichtlich bestellte Gutachten, die Anhörungen durch die Betreuungsbehörde, den Verfahrenspfleger und den Richter. Auch entstehen keine Kosten. Voraussetzung ist jedoch, dass es im Umfeld des/der Betroffenen eine absolut vertrauenswürdige Person gibt, die fähig und bereit ist, die notwendigen Angelegenheiten zu erledigen. Denn anders als bei einer Betreuung wird der/die Bevollmächtigte nicht vom Vormundschaftsgericht kontrolliert.

Eine Vorsorgevollmacht kann jeder volljährige Mensch erteilen, es sei denn, er ist geschäftsunfähig. Als Umfang kommen alle Bereiche in Betracht, für die sonst eine Betreuung eingerichtet werden müsste.

..... Vorsorgevollmacht sozusagen selbst?

Nein. Die Erteilung einer Vollmacht beeinträchtigt die eigene Handlungs- und Geschäftsfähigkeit in keiner Weise. Solange der Mensch handlungs- und geschäftsfähig ist, kann er selbst alle seine Rechte wahrnehmen.

Die in einer Vollmacht getroffenen Bestimmungen, einschließlich der Auswahl des Bevollmächtigten, können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

.......registrieren zu lassen?

Ja. Man kann jede Vorsorgevollmacht zentral bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Die Registrierung ist freiwillig. Sie stellt sicher, dass die Vollmacht im Ernstfall schnell gefunden wird.

Könnt Ihr Eure Schulden nicht bezahlen und der Gläubiger hat seine Forderung gegen Euch durch einen Titel gerichtlich feststellen lassen (z.B. durch Vollstreckungsbescheid oder Urteil) oder durch einen Bescheid Euch mitgeteilt, kann der Gläubiger eine Kontopfändung beantragen.

.......was bedeutet das?

Die Bank erhält einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (kurz "Pfüb") eines Eurer Gläubiger und wird dadurch verpflichtet, Guthaben auf Eurem Konto bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu überweisen. Mit dem Eingang des ?Pfüb? bei der Bank werden laufende Daueraufträge für Miete und Strom nicht mehr ausgeführt. Die Bank zahlt Euch Euer eingehendes Einkommen nicht aus, sondern muss alles Geld nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger abführen. Wenn das Geld einmal an den Gläubiger abgeführt ist, habt Ihr keine Möglichkeit mehr, dieses Geld zurückzubekommen! Nur durch Stellen eines Antrages auf Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht innerhalb dieser 14-Tage-Frist könnt Ihr den unpfändbaren Teil Eures Einkommens (siehe Pfändungstabelle) retten. Deshalb: Handelt sofort!

Mit Eingang des "Pfüb" (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) bei der Bank wird Euer Konto gesperrt. Lasst Euch eine Kopie des "Pfüb" (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) von der Bank geben. Die einmalige 14-tägige Schutzfrist, in welcher die Bank nicht an den Gläubiger auszahlen darf, hat begonnen. Wenn kein Pfändungsschutz beantragt wird, geht das Geld danach an den Gläubiger. Wird auch vor dem nächsten Geldeingang kein Pfändungsschutz beantragt, geht dann diese zweite Zahlung von Gehalt, Rente etc. sofort ohne Schutzfrist an den Gläubiger. Um dies zu vermeiden, muss für die Freigabe vor dem nächsten Lohneingang der Antrag gestellt sein.

Geht daher sofort zur Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht und beantragt dort den Beschluß auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils Eures Einkommens nach § 850 k Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auch für alle zukünftigen Lohneingänge. Ihr erhaltet vom Gericht einen Beschluß, mit welchem Ihr zu Eurer Bank gehen könnt und dort den unpfändbaren Anteil Eures Lohnes monatlich ausgezahlt bekommt.

.......muß ich ebenfalls einen Antrag stellen?

Sozialleistungen sind nach Eingang des Geldes 7 Tage lang "geschützt". Dies bedeutet: Bei Vorlage Eures Leistungsbescheides muß die Bank innerhalb dieser Frist die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen. Zu den Sozialleistungen gehören z.B.:

- Krankengeld
- Sozialhilfe
- Arbeitslosengeld und -hilfe
- Bafög
- Rente
- Kindergeld
- Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld.

Hinweis: Nach Ablauf der 7-tägigen Frist habt Ihr für laufende Sozialleistungen noch weitere 7 Tage Zeit, zumindest den bereits beschriebenen Pfändungsschutz zu beantragen.

.......für einen Pfändungsschutzantrag beim Amtsgericht?

Um an Euer Geld zu kommen, müsst Ihr einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen. (Ausnahme: nicht bei Sozialleistungen). Zuständig ist die Stelle, die den "Pfüb" ausgestellt hat. Wendet Euch z.B. an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Hauptzollamt oder die Krankenkasse.
Achtung: Für jeden "Pfüb" eines Gläubigers muss ein eigener Antrag auf Pfändungsschutz gestellt werden.
Ihr benötigt hierfür folgende Unterlagen:
- Ausweis,
- Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
- vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate (falls Kontoauszüge fehlen sollten, bittet Eure Bank um einen tagesaktuellen Umsatznachweis),
- Nachweis über alle Eure Einkünfte (z.B. Lohnabrechnung, Bescheid über Arbeitslosengeld)
- Belege über etwaige Unterhaltsverpflichtungen,
- aktuelle Mietunterlagen (Mietvertrag mit letzter Mieterhöhung).

Sollte die Pfändung vom Finanzamt, Hauptzollamt oder von der Krankenkasse veranlasst worden sein, müsst Ihr Euch direkt dorthin wenden. Entnehmt in diesem Fall die Adresse Euren Unterlagen oder dem Telefonbuch.

......Kann ich eine Kontofreigabe auch für die Zukunft erhalten?

Nein, eine Freigabe des Kontos mit Wirkung auch für zukünftige Lohneingänge ist nur möglich, wenn der Lohn jeden Monat genau gleich hoch ist. Schwankt er dagegen von Monat zu Monat auch nur um wenige Euro/Cents, so muß jedes Mal vor Eingang des Lohnes ein neuer Antrag auf Freigabe gestellt werden.
Ausnahme: Sollte Euer Einkommen schon direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden, könnt Ihr eine Freigabe für die zukünftigen Lohneingänge beantragen.

......die Auszahlung meines Einkommens. Was kann ich tun?

Die Bank wird nicht an den Gläubiger überweisen, denn nach herrschender Rechtsprechung darf nur ein Kontoguthaben, nicht aber ein Dispositionskredit, gepfändet werden. Das bedeutet nicht, dass Ihr als Kontoinhaber Euer Geld auch in jedem Fall problemlos ausgezahlt bekommt: Vielmehr wird die Bank im Falle einer Pfändung eher den Dispositionskredit streichen und Geldeingänge mit dem Minus des Kontos, das nun nicht mehr geduldet wird, verrechnen. In diesem Fall kann eine Auszahlung eigentlich unpfändbarer Geldeingänge verweigert werden.
Ihr müsst sofort handeln: Die Bank darf nämlich ihre eigenen Forderungen gegen Sie als Kontoinhaber nur mit pfändbarem Einkommen aufrechnen. Der unpfändbare Teil des Einkommens dagegen muss Euch als Kontoinhaber ausgezahlt werden.
Zahlt die Bank dennoch nicht den pfändungsfreien Betrag an Euch aus, besteht auf ein Gespräch mit dem Filialleiter. Führt dies zu keinem Erfolg, solltet Ihr umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da dies allerdings erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, solltet Ihr in diesem Fall alle Geldeingänge auf dem gepfändeten Konto stoppen. Nehmt Kontakt mit einer Schuldnerberatungsstelle auf.

.....Jetzt habe ich eine Kontopfändung erhalten. Muß ich trotzdem eine Kontofreigabe beantragen?

Ja, die Bank wird auch jetzt Euer Konto sperren. Am besten geht Ihr sofort zur zuständigen Vollstreckungsstelle und beantragt einen Freigabebeschluß aufgrund des bereits beim Arbeitgeber gepfändeten Restlohnes.
Anschließend legt Ihr diesen Beschluß der Bank vor und Ihr erhaltet den vom Arbeitgeber gezahlten Restlohn ausgezahlt.

.....Was kann ich tun?

Oft kündigen Banken bei Eingang einer Kontopfändung das Girokonto. Es besteht leider in aller Regel keine Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Allerdings solltet Ihr Eure Bank auf die freiwillige Selbstverpflichtung aller Banken hinweisen, wonach ein Konto erst dann gekündigt werden soll, wenn es durch Pfändungsmaßnahmen regelrecht blockiert ist (ZKA-Empfehlung: Girokonto für Jedermann vom Juni 1995). Sollte das Gespräch mit Eurer Bank nicht erfolgreich verlaufen, wendet Euch bitte an Eure Schuldnerberatungsstelle, die sich um eine angemessene Lösung bemühen wird.

........mir in Rechnung gestellt werden?

Zum Teil berechnen Banken immer noch Gebühren für die Bearbeitung von Kontopfändungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies jedoch unzulässig, da Banken Kontopfändungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bearbeiten müssen. E handelt sich also nicht um eine Dienstleistung für den Kontoinhaber (Urteil vom 18.05.1999, Az: 11 ZR 219/98 sowie Urteil vom 19.10.99, Az: 11 ZR 8/99). Alle ab 1977 entstandenen derartigen Gebühren können auch noch nachträglich (gegen Nachweis, z.B. Kontoauszug) zurückgefordert werden.

Das Thema Schulden gewinnt immer mehr an Bedeutung, scheint es doch heute fast selbstverständlich, zur Finanzierung nicht nur geschäftlicher, sondern auch größerer privater Anschaffungen einen Ratenkredit aufzunehmen oder zumindest den Dispokredit des Girokontos in Anspruch zu nehmen. Dies alles ist so lange kein Problem, wie die fälligen Raten pünktlich und in voller Höhe aus dem laufenden Einkommen gezahlt werden können.

Problematisch wird es erst dann, wenn sich aus irgendeinem Grund das Einkommen drastisch verringert oder infolge von Arbeitslosigkeit oder Krankheit ganz wegfällt. Dann kann es sehr schnell passieren, dass der Schuldner mit der Rückzahlung seines Kredites in Rückstand gerät. Dies kann ersthafte Konsequenzen haben, wenn nicht entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden. Es droht ansonsten eine Überschuldung. Von Überschuldung ist immer dann die Rede, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen mit seinen laufenden Einnahmen zu decken.

Gerät der Schuldner in einen Zahlungsrückstand, wird sein Gläubiger verschiedene Maßnahmen ergreifen, um möglichst schnell an sein Geld zu kommen. Am Anfang stehen dabei außergerichtliche Mahnungen in Form von Zahlungserinnerungen oder einem bzw. mehreren Mahnschreiben. Reagiert der Schuldner darauf nicht, kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen oder mit Hilfe eines Inkassobüros versuchen, die Schulden einzutreiben. Ist auch dies erfolglos, kommt es meist zu einem Vollstreckungsbescheid. Nun ist der Gläubiger berechtigt, sich der Hilfe eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Finden sich in der Wohnung des Schuldners keine pfändbaren Gegenstände und ist auch keine Lohn- oder Gehaltspfändung möglich, wird in der Regel die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) gefordert. Dadurch ist der säumige Zahler auch beim Amtsgericht offiziell als Schuldner registriert und wird bei keiner Bank, Sparkasse oder einem Versandhaus bzw. örtlichen Händler mehr einen Kredit erhalten. Ein Girokonto wird, wenn überhaupt, oft nur noch auf Guthabenbasis gewährt.

Da dies alles zum Teil sehr drastische Maßnahmen sind, die für den säumigen Schuldner weitreichende Folgen haben können, ist es wichtig, rechtzeitig gegenzusteuern. Wer merkt, dass er seinen übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, sollte schnellstmöglich das Gespräch mit dem Gläubiger suchen und sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Oft ist es möglich, Ratenzahlungen oder auch Stundungen der geschuldeten Geldsumme zu vereinbaren.

Bei finanziellen Problemen ist es sehr wichtig, sich einen Überblick über die aktuelle Finanzlage zu verschaffen und den Tatsachen ins Auge zu sehen. Das Führen eines Haushaltsbuches und die genaue Dokumentation der Geldein- und -ausgänge wird dringend empfohlen. So können auch am ehesten Einsparpotenziale entdeckt werden. Es sollte auch überprüft werden, ob eventuell die Einnahmen erhöht werden können. Wer die Möglichkeit hat, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen oder die aktuelle Tätigkeit auszuweiten, sollte dies unbedingt tun.

Wer Mahnungen oder Post vom Inkassobüro bekommt, sollte auch unbedingt genau prüfen, ob die Forderung in dieser Höhe berechtigt ist. Wichtig ist es außerdem, keine neuen finanziellen Verpflichtungen einzugehen, wenn deren Begleichung nicht sichergestellt ist.

Ein großer und oft folgenschwerer Fehler überschuldeter Personen ist es, die Zahlung der Miete oder der Energiekosten einzustellen, um weiter die Kreditraten zahlen zu können. Dies sollte unbedingt vermieden werden, andernfalls drohen erste Konsequenzen. Gerät der Mieter mit zwei Monatsmieten in den Rückstand, ist der Vermieter berechtigt, die Wohnung fristlos zu kündigen. Wenn jetzt nicht gehandelt und zum Beispiel beim zuständigen Sozialamt oder der ARGe ein zinsloses Darlehen oder die Übernahme der Mietschulden beantragt wird, droht der Verlust der Wohnung und Obdachlosigkeit. Auch wer die Stromrechnungen nicht mehr bezahlt, hat mit gravierenden Konsequenzen zu rechnen. Die Energieversorger sind dann berechtigt, die Stromversorgung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Rechnungen einzustellen. Eine grundsätzliche Regel bei Überschuldung ist es deshalb, dass Miet- und Energieschulden immer Vorrang vor anderen Schulden haben.

Im Falle von Überschuldung ist es immer hilfreich, den Kontakt zu einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle zu suchen. Es ist dabei nebensächlich, ob diese Schuldnerberatungsstelle von der AWO, der Diakonie, der Caritas oder vom städtischen Sozialamt betrieben wird. In jeder dieser Einrichtungen wird der Schuldner hilfreiche Tipps erhalten, wie er mit seiner jeweiligen Situation umgehen kann. Die Schuldnerberatungsstellen helfen auch bei der Formulierung von Schreiben an die Gläubiger oder bei rechtlichen Schwierigkeiten in Verbindung mit den Schulden.

Da es sehr viele verschuldete Menschen gibt, sind die Wartezeiten jedoch oft sehr lang und es ist viel Geduld im Vorfeld erforderlich. Bevor man sich an eine gewerbliche Schuldnerberatungsstelle wendet, sollte genau geprüft werden, welche kostenlose Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Schuldnerberatungsstellen sind darauf angewiesen, dass ihre Klienten aktiv an der Verbesserung ihrer finanziellen Situation mitwirken. Auch bei der Führung eines Haushaltsbuches sind sie behilflich.

Ist es nicht absehbar, dass die Schulden in der nächsten Zeit aus dem aktuellen Einkommen getilgt werden können, bleibt oft als Lösung der Schuldenproblematik nur die Privatinsolvenz. Diese gibt es seit dem Jahre 1999. Sie soll redlichen Schuldnern ermöglichen, nach einer gewissen Zeit schuldenfrei zu werden. Es gilt, eine so genannte Wohlverhaltensphase von derzeit 6 Jahren durchzustehen, um dann die Chance auf die Restschuldbefreiung zu erhalten. In dieser Wohlverhaltensphase dürfen keine neuen Schulden gemacht werden und der Schuldner muss einer Erwerbsarbeit nachgehen oder sich verstärkt darum bemühen. Dies muss auch nachgewiesen werden. Auch dem Verfahren der Privatinsolvenz steht die Schuldnerberatung mit Rat und Tat zur Seite.

Wer seine Schulden nicht bezahlen kann, bekommt früher oder später Besuch vom Gerichtsvollzieher. Für viele ist dies ein Alptraum. Hat sich ein Gerichtsvollzieher angekündigt, stellt sich für viele die Frage: Was wird passieren, was darf er alles pfänden?

Der Gerichtsvollzieher ist streng an gesetzliche Vorschriften gebunden. Trotzdem hat er auch einen eigenen Ermessensspielraum. Zunächst klärt er, ob der Schuldner bereits gezahlt hat oder aber freiwillig zahlen will. Ist dies nicht der Fall, schaut er sich in der Wohnung um und sucht nach pfändbaren Gegenständen. Er pfändet, indem er entweder die Sachen direkt mitnimmt oder aber ein Pfandsiegel, den "Kuckuck", anbringt. Das kommt auf die Größe des Gegenstands an. Später werden die gepfändeten Sachen versteigert.

Unsere Tipps:

Der Gerichtsvollzieher kündigt sich im Normalfall zwei Wochen vor seinem Besuch schriftlich an. Wenn er niemanden antrifft, hinterlässt er eine Nachricht und bestimmt einen neuen Termin. Bei wiederholter Abwesenheit kann der Gerichtsvollzieher mit einem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss gewaltsam die Wohnung öffnen. Soweit solltet Ihr es nicht kommen lassen. Bedenkt, dass durch solche Aktionen nur noch weitere Kosten verursacht werden.

Es kann nicht alles gepfändet werden. Schließlich muss die wirtschaftliche Existenz gesichert bleiben. Daher gibt es sog. unpfändbare Gegenstände. Hierzu gehören z.B. normale Wohnungseinrichtungen, übliche Haushaltsgeräte, Bekleidung oder Gegenstände, die der Schuldner zur Berufsausübung braucht wie z.B. der Vertreter das Auto. Unpfändbar sind ferner Gegenstände von geringem Wert, wenn deren Erlös die Kosten des Gerichtsvollziehers nicht decken. Gegen unrechtmäßige Maßnahmen des Gerichtsvollziehers könnt Ihr Rechtsmittel einlegen.

Wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände gepfändet hat, die dem Schuldner gar nicht gehören, ist zunächst folgendes zu bedenken: Der Gerichtsvollzieher prüft nicht, wem was gehört in der Wohnung. Vielmehr darf er vermuten, dass alle Sachen, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden, auch ihm gehören. Das gilt nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Gegenstand einem anderen gehört. Das Eigentum des anderen muss vor Ort schriftlich z.B. mit Rechnungen oder Quittungen belegt werden. Wurde fremdes Eigentum gepfändet, muss der betroffene Eigentümer mit Hilfe einer sog. Drittwiderspruchsklage vor Gericht sein Eigentum zurückfordern.

Ihr dürft niemals die Pfandsiegelmarke eigenmächtig entfernen. Auch nicht, wenn Ihr der Meinung seid, die Pfändung sei unrechtmäßig. Ihr macht Euch strafbar!

Ist bei Euch nichts zu pfänden, kann der Gläubiger beantragen, dass Ihr die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgeben müsst. Dabei müsst Ihr Euer gesamtes Einkommen und Vermögen offenbaren. Seit Anfang 1999 darf der Gerichtsvollzieher diese selbst abnehmen. Hierbei habt Ihr wahrheitsgemäße Angaben abzugeben, da Ihr Euch sonst strafbar macht. Wird die Abgabe verweigert, kann sie durch Haft erzwungen werden.

..... Kann mein Vermieter die Wohnung kündigen?

Ja, wenn Ihr an zwei aufeinanderfolgenden Monaten Eure Miete nicht oder nicht vollständig gezahlt habt und insgesamt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete aufgelaufen ist, kann Euch der Vermieter fristlos kündigen. Aber auch wenn Ihr über einen längeren Zeitraum Eure Miete nicht vollständig bzw. unpünktlich zahlt und Rückstände von insgesamt zwei Monatsmieten entstehen, droht Euch die Kündigung der Wohnung.
Achtet daher auf pünktliche Mietzahlung bis zum 3. Werktag (außer es besteht eine abweichende Vereinbarung mit dem Vermieter). Es ist wichtig, dass Ihr die Miete regelmäßig und in voller Höhe bezahlt.

Wenn Euch die Wohnung fristlos gekündigt wurde, kann der Vermieter bei Gericht eine Räumungsklage einreichen. Die Räumungsklage wird Euch per Postzustellungsurkunde oder wenn Ihr gerade nicht zu Hause seid, durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Gleichzeitig erhaltet Ihr eine Benachrichtigung im Briefkasten.
Wichtig: Mit der Zustellung der Räumungsklage oder Niederlegung bei der Post beginnt eine zweimonatige Frist zu laufen.

........eingereicht. Kann ich die Kündigung und Räumung der Wohnung noch abwenden?

Ja, aber jetzt drängt die Zeit! Die Mietschulden müssen bis spätestens zwei Monate nach der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches (Zustellung der Räumungsklage) beglichen sein oder eine öffentliche Stelle (z.B. das Sozialamt) verpflichtet sich, die Mietrückstände zu übernehmen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Räumungsklage an Euch.
Wendet Euch an das zuständige Sozialamt. Das Sozialamt kann in bestimmten Fällen nach § 15 a BSHG Mietrückstände übernehmen, um den Wohnungsverlust zu verhindern.

Achtung: Wurde Euch in den letzten zwei Jahren schon einmal wegen Mietrückständen fristlos gekündigt, ist der Vermieter nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verpflichtet.

.......Einkommen nicht aufbringen. Wo bekomme ich Hilfe?

Reicht Euer Einkommen nicht aus, die rückständige Miete zu bezahlen, könnt Ihr beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Das Sozialamt wird Euch die Mietrückstände nur bewilligen, sofern die zukünftigen Mietzahlungen sichergestellt sind und wenn die Übernahme zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und ohne die Hilfe Obdachlosigkeit einzutreten droht. Obdachlosigkeit droht Euch bei Kündigung der Wohnung bzw. bei einer Räumungsklage. Gerechtfertigt ist eine Übernahme nur, wenn bisher keine Mietschulden aufgetreten sind und wenn ihre Miete angemessen ist (z.B. preiswerter Mietzins und kein zu großer Wohnraum).
Je nach Ihrer finanziellen Situation können die Mietrückstände vom Sozialamt als einmalige Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Wenn keine akute Obdachlosigkeit droht, wird das Sozialamt in den seltensten Fällen Hilfe leisten.

......nicht übernimmt?

Mit der Räumungsklage werdet Ihr aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Außerdem werden die Mietrückstände sowie eine Nutzungsentschädigung von Euch verlangt. Ihr erhaltet eine Klageschrift und eine Ladung zum Gerichtstermin wird Euch zugestellt. Versäumt keinesfalls den Gerichtstermin. Im Gerichtstermin ergeht das Urteil (sogn. Räumungstitel), dass Ihr die Wohnung bis zu einem bestimmten Termin zu räumen habt. Wenn Ihr nicht selbst die Wohnung verlasst, lässt der Gerichtsvollzieher Eure Wohnung räumen. Die hohen Verfahrenskosten für die Zwangsräumung müssen von Euch erstattet werden. Sichert Euch vor der Räumung Eure Papiere und Wertgegenstände, da die Möbel und das gesamte Inventar abtransportiert werden. Wendet Euch an das Sozialamt. Sollte Euer Vermieter einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zustimmen, kann Euch das Sozialamt bei der Beschaffung eines Ersatzwohnraumes behilflich sein.
Beachte: Eine Zwangsräumung ist nur nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht und nur durch den Gerichtsvollzieher möglich!

Durch eine Gesetzesänderung wurde das Renteneintrittsalter vom 65. auf das 67. Lebensjahr verschoben. Diese Änderung wird übergangsweise, abhängig vom Geburtsjahr bei Altersrenten und abhängig vom Todesjahr bei Witwenrenten eingeführt. Anhand der beigefügten Tabelle können Sie Ihre Regelaltersgrenze genau bestimmen:


..... geteilt werden?

Ja, durch eine übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten kann ein Rentensplitting der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erreicht werden. Allerdings müssen bei beiden Ehepartnern jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhan­den sein. Außerdem muss die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden sein, oder die Ehe muss bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden haben sowie beide Partner müssen am 31.12.2001 jünger als 40 Jahre gewesen sein. Im Übrigen können bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch Partner einer eingetragenen Le­benspartnerschaft ein Rentensplitting durchführen.

......auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet?

Nein, nur ein Teil des Einkommens des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird angerechnet. Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages wird vom Einkommen ein pauschaler Abschlag im Hinblick auf Sozialabgaben und Steuern gemacht. Darüber hinaus bleibt zurzeit zusätzlich ein monatlicher Freibetrag von 689,83 € (neue Bundesländer 606,41 €) unberücksichtigt. Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um derzeit 146,33 € (neue Bundesländer 128,63 €) pro Monat und wird jeweils mit dem gleichen Prozentsatz wie die Rente angepasst. Das danach verbleibende Einkommen des überlebenden Ehe- / Lebenspartners wird zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

.... angerechnet?

Einkommen wird aufgrund der Unterhaltungsfunktion der Hinterbliebenenrente auf die Hinterbliebenenrente mit angerechnet. Wer über eigene Einkünfte verfügt, hat bereits zu des Partners-Lebzeiten diesem gegenüber einen geringeren Unterhaltsanspruch, als ein Ehe- / Lebenspartner, der über kein eigenes Einkommen verfügt. Im Allgemeinen gilt, dass in dem Maße, in dem Erwerbs-, Erwerbser­satzeinkommen und Vermögen besteht, die Unterhaltsersatzfunktion der Witwen- / Witwer­rente an Bedeutung verliert – das kann bis zu den so genannten Null-Renten führen. Für ältere Ehepaare oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 bestand und mindestens ein Partner älter als 40 Jahre ist oder wenn der Ehe- oder Lebenspartner bereits vor dem 1.1.2002 verstorben ist, wird im Rahmen der Einkommensanrechnung nur Erwerbs- und Erwerbsersatz­einkommen zugrunde gelegt.

Die neue Witwen- / Witwerrente beträgt 25 % der Altersrente des / der verstorbenen Versicherten (kleine Witwen- / Witwerrente), aber diese Leistung ist auf zwei Jahre begrenzt. Die Rente erhöht sich bei Kindererziehung, bei Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. bei Erwerbsminderung auf 55 % (große Witwen- / Witwerrente). Witwen bzw. Witwer, die Kin­der erzogen haben, erhalten zusätzlich für das erste Kind einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunk­ten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der Zuschlag jeweils ein Entgeltpunkt. Auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf eine Witwen- / Witwerrente. Ist der Ehe- / Lebenspartner vor dem 01.01.2005 verstorben oder wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestand und ein Partner älter als 40 Jahre war, gilt weiterhin das „alte“ Hinterbliebenenrecht. Für diese Personen wird aus Vertrauensschutzgründen eine kleine Witwen-/Witwerrente ohne zeitliche Begrenzung ge­zahlt. Die große Witwen-/ Witwerrente beträgt 60 % der Rente der verstorbenen Versicherten. In diesen Fällen wird der Zuschlag für Kindererziehung allerdings nicht gewährt.